HATTRICK MIT ABSURDER STATISTIK. Seit 10 Jahren veröffentlicht das Bundeskriminalamt jährlich ein sogenanntes „Lagebild Gewalt gegen Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“. Die erste, vollständige Ausgabe hatte noch untersucht, inwiefern in Konfliktsituationen auch Beamt:innen selbst Gewalt ausübten. Schon im Folgejahr wurde auf derlei „Feinheiten“ verzichtet, „Körperverletzung im Amt“ wird in dem Lagebild ohnehin nicht erfasst. Vergangene Woche erschien nun das dritte Lagebild in Folge, in dem etwa die Hälfte der Polizist:innen als „Gewalt“-Opfer erfasst werden, obwohl ihr Gegenüber nicht einmal versucht hat, sie beispielsweise zu schubsen. Schlimmer noch: Auch Opfer von Polizeigewalt zählen als Tatverdächtige für Gewalt gegen Beamt:innen. Dafür reicht eine simple Anzeige wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“. Seit 2017 kann das aber per Definition keine „Gewalttat“ mehr sein. Vergangene Woche sorgte ein Artikel der „Apotheke adhoc“ für große Empörung in Sozialen Netzwerken. Ein Apotheker aus dem hessischen Kelsterbach war demnach von Polizeibeamten mit Teleskopschlagstöcken zusammengeschlagen worden. Auslöser dieses mutmaßlichen Gewaltexzesses: Auf dem Privatparkplatz seiner Apotheke hatten die Beamten ohne Rücksprache mit ihm eine Verkehrskontrolle durchgeführt, die Parkplätze waren somit für Arzneimittellieferungen und Kund:innen blockiert. Als er die Beamten darauf hinwies, eskalierte die Situation: Nach seiner Weigerung, sich vor Passant:innen und Mitarbeiter:innen auf die Straße zu legen (warum auch???), sollen die Beamten brutal zugeschlagen haben, der Apotheker erlitt mehrere Prellungen. Trotz zahlreicher Zeugen und sogar Handyvideos vom Vorfall, die seine Aussage wohl bestätigen, rechnet sein Anwalt mit einem langen Verfahren wegen der Anzeige einer „Körperverletzung im Amt“. Was im Artikel nur kurz erwähnt wird, ist die Gegenanzeige der Polizisten wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ nach §113 StGB. Womöglich ist es weder dem Apotheker noch seinem Anwalt bewusst, dass er damit wohl automatisch im kommenden BKA-Lagebild als Tatverdächtiger für Gewalt gegen (!!!) Polizeibeamt:innen erfasst wird und die beiden prügelnden Polizisten – als Opfer. (….) Als vor vier Jahren §114 StGB „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ als Strafverschärfung bei (einfachen) Körperverletzungen zum Nachteil von Polizist:innen eingeführt wurde, ist dieser Straftatenkatalog zwar erweitert worden. Er wurde an anderer Stelle jedoch nicht reduziert und bei den Widerstandsdelikten hätte genau das passieren müssen!
Im Zuge der Strafverschärfung bei „Tätlichen Angriffen“ wurden diese nämlich aus dem §113 StGB „Widerstand“ herausgelöst und dort die entsprechende Formulierung gestrichen. Bis zum Bundeslagebild 2017 konnten „Tätliche Angriffe“ im Rahmen einer Widerstandshandlung also durchaus als Widerstandsdelikte erfasst werden. Seitdem aber wäre ein solcher „Tätlicher Angriff“ genau das: Ein Tätlicher Angriff im Sinne des §114 StGB. DAS WIEDERUM HEISST Seit dem Bundeslagebild 2018 ist die ohnehin willkürliche Definition des Straftatenkatalogs bei „Gewalt gegen Polizei:vollzugsbeamt:innen“ im Fall des Widerstandsdelikts vollkommen widersinnig. Bei diesem Delikt geht es auch nicht mehr in seltenen Ausnahmefällen um Gewalt gegen Personen. Sondern ausschließlich noch um eine mögliche Straftat gegen einen staatlichen Vollstreckungsanspruch. (…) Das Lagebild beziffert die bundesweiten „Gewalttaten gegen PVB“ (Polizeivollzugsbeamt:innen) für das Jahr 2020 auf insgesamt 38.960 Fälle und die davon betroffenen „Opfer“ auf 84.831. Davon wurden allerdings 44.213 Beamt:innen lediglich „Opfer“ eines Widerstandsdelikts und somit mehr als die Hälfte (52,1%)! Das heißt: Sie selbst sahen sich veranlasst, Gewalt auszuüben oder anzudrohen, um einen Widerstand zu brechen, der nachweislich keinen körperlichen Angriff darstellte. Diese Gewalt kann durch das Einschlagen einer Seitenscheibe an einem Kraftfahrzeug ausgeübt werden oder aber auch durch das Zusammenknüppeln eines Apothekers.
via volksverpetzer: BKA-STATISTIK MACHT GEWALTTÄTIGE BEAMTE ZU OPFERN & IHRE OPFER ZU TÄTERN