#AfD scheitert mit #Eilantrag gegen #Maskenpflicht – #covidioten #bundesparteitag #kalkar

Auf dem Bundesparteitag in NRW ist der Mund-Nasen-Schutz Pflicht: Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte es ab, die Corona-Schutzverordnung außer Kraft zu setzen. Die Teilnehmer des AfD-Bundesparteitages in Kalkar müssen auch in der Tagungshalle Masken tragen. Die Partei scheiterte nach Informationen von ZEIT ONLINE vor dem Oberverwaltungsgericht Münster mit ihrem Eilantrag, zwei Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen außer Kraft zu setzen. “Dann müssen und werden wir das so akzeptieren”, sagte Parteichef Jörg Meuthen ZEIT ONLINE. Die AfD hatte argumentiert, die Auflage, in der Halle Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sei ein Eingriff “in die ureigensten Selbstbestimmungsregeln einer politischen Partei”. Die entsprechenden Passagen der Corona-Schutzverordnung seien damit nicht vereinbar. (…) Die Stadtverwaltung Kalkar hatte angekündigt, die für den Parteitag erlassenen Hygienevorschriften konsequent umzusetzen. Im Falle wiederholter Verstöße “haben wir das Recht, die Veranstaltung abzubrechen”, sagte Linda Brähler vom Ordnungsamt.

via zeit: AfD scheitert mit Eilantrag gegen Maskenpflicht

siehe auch: AfD scheitert mit Eilantrag vorm OVG NRW Mas­kenpf­licht auf Bundes­par­teitag bleibt. Die Teilnehmer des AfD-Bundesparteitages am Wochenende in Kalkar müssen während der Veranstaltung eine Maske tragen. Das OVG NRW wies einen Eilantrag dagegen ab. Wer gegen die Regeln verstößt, muss die Veranstaltung verlassen. Auf dem Bundesparteitag der AfD am Wochenende im niederrheinischen Kalkar müssen die Delegierten auch am Sitzplatz einen Mund-Nase-Schutz tragen. Die Partei ist mit einem Eilantrag gegen diese Hygieneauflage vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gescheitert. Die angegriffenen Regelungen seien verhältnismäßig und verstießen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das OVG (Beschl. v. 27.11.2020, Az. 13 B 1815/20.NE). (…) Das OVG lehnte ihren Eilantrag jedoch ab. Zur Begründung hieß es, die Maskenpflicht diene dem legitimen Zweck, “die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen”. Die Anordnung beruhe auf der Grundannahme, dass sich das Virus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole besonders leicht verbreite. Auf Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es laut Gericht jedenfalls möglich, dass die Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung des Virus fördere. Die Maskenpflicht sei als ein Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos auch erforderlich. “Die einzelnen Schutzmaßnahmen ersetzen sich nicht gegenseitig, sondern stehen in Ergänzung zueinander”, heißt es im Beschluss. So verhindere etwa allein die Einhaltung des Mindestabstands nicht die Abgabe virushaltiger Aerosole.