Die AfD steuert in Sachsen-Anhalt auf einen Wahlsieg zu. Dann will sie den öffentlichen Rundfunk umgestalten, Verträge kündigen und den Rundfunkbeitrag abschaffen. Warum sie damit rechtlich scheitern wird, erklärt Dieter Dörr. Gleich als “erste Amtshandlung” möchte die AfD in Sachsen-Anhalt die “Rundfunkstaatsverträge” kündigen. So steht es in ihrem “Regierungsprogramm” für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026. Einen Rundfunkstaatsvertrag gibt es zwar seit 2020 nicht mehr. Die AfD meint damit erkennbar die Staatsverträge, die die Grundregeln für den Rundfunk und seine Finanzierung enthalten, also den Medienstaatsvertrag (MStV) und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll zwar nicht ganz abgeschafft werden, doch er soll sich auf einen “Grundfunk” beschränken. Die Rundfunkgebühr soll zugunsten der Finanzierung über Abomodelle und gegebenenfalls Werbung und Haushaltsmitteln wegfallen. (…)
Eine Kündigung dieser Staatsverträge ist nach der Wahl am 6. September also frühestens zum Schluss des Kalenderjahres 2026 möglich und würde mit dem Ablauf des Jahres 2028 wirksam. Die Kündigung muss durch das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten erfolgen und ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs zu erklären. Allerdings hat Sachsen-Anhalt durch den neugefassten Art. 69 Abs. 2 seiner Verfassung die Kündigung von Staatsverträgen als einziges Bundesland von der Zustimmung des Landtages abhängig gemacht. Wenn die AfD die absolute Mehrheit bei Landtagswahlen erreicht, wäre dies allerdings kein Hindernis. Allerdings darf die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der Entscheidung vom 28. Mai 1980 zum NDR-Staatsvertrages herausgearbeitet. Ein Rechtsmissbrauch kann dann vorliegen, wenn durch die Kündigung der öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt in einer Weise geschwächt werden soll, die mit den Vorgaben der Rundfunkfreiheit und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlechthin unvereinbar ist. Wo die Grenzen eines Rechtsmissbrauchs bei der Kündigung von Medien- bzw. Rundfunkstaatsverträgen verlaufen, ist ungeklärt. Das BVerwG hielt es im konkreten Fall für nicht notwendig, darauf näher einzugehen. Für die übrigen fünfzehn Bundesländer blieben die Staatsverträge im Falle einer wirksamen Kündigung durch Sachsen-Anhalt auch über den Ablauf des Jahres 2028 hinaus in Kraft. (…)
Der AfD geht es bei der beabsichtigten Kündigung in erster Linie darum, die “Zwangsgebühr”, also die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkbeiträge, die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen und gegenwärtig monatlich 18,36 Euro betragen, zumindest in Sachsen-Anhalt abzuschaffen. Wenn eine AfD-Landesregierung den RBStV und den RFinStV mit Wirkung zum Ablauf des Jahres 2028 kündigt, scheinen die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung in Sachsen-Anhalt ab diesem Zeitpunkt zu entfallen. Dann wäre der Rundfunkbeitrag in Sachsen-Anhalt ab dem 1. Januar 2029 abgeschafft. So zwingend dieses Ergebnis auf den ersten Blick ist, so wenig trifft es zu. Dies beruht auf der Entscheidung des BVerfG vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/20 -, – 1 BvR 2775/20 – und – 1 BvR 2777/20). Diese Entscheidung betraf die Weigerung von Sachsen-Anhalt (!), den Vorschlag der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) umzusetzen, die monatliche Beitragshöhe durch eine Änderung des RFinStV ab dem 1. Januar 2021 auf 18,36 Euro festzusetzen. In dieser Entscheidung geht das BVerfG davon aus, dass eine Handlungspflicht der Länder als “föderale Verantwortungsgemeinschaft” besteht, die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten. Mit dieser Handlungspflicht korrespondiere ein aus der Rundfunkfreiheit folgender Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Mit der Weigerung, den Vorschlag der KEF, die monatliche Beitragshöhe auf 18,36 Euro festzusetzen, habe Sachsen-Anhalt diesen aus der Rundfunkfreiheit folgenden Finanzierungsanspruch verletzt. Mit dieser Feststellung hat sich das BVerfG aber nicht begnügt. Vielmehr hat es im Wege einer Vollstreckungsanordnung auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Beitragshöhe und die Verteilung der Beiträge zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio entsprechend dem Vorschlag der KEF auf 18,36 Euro festgesetzt. Diese Zwischenregelung gilt so lange, bis alle Länder gemeinsam eine staatsvertragliche Neuregelung zustande bringen, womit gegenwärtig nicht zu rechnen ist. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der monatlichen Rundfunkbeiträge in Höhe von 18,36 Euro ist also diese Vollstreckungsanordnung des BVerfG. Daher bleibt in Sachsen-Anhalt auch im Falle einer Kündigung des RBStV und des RFinStV durch eine AFD-Landesregierung die Pflicht bestehen, monatliche Rundfunkbeiträge ab dem 1. Januar 2029 zu entrichten
via lto: Warum die AfD ihre Rundfunk-Versprechen nicht halten kann