„#Grundrechte gelten auch in #Leipzig“ – Am Montag erneut Proteste in der Leipziger Südvorstadt geplant

Nach einem gewaltsamen Ausbruchsversuch aus einer Demo am Samstag wurden etwa 1000 Personen über Stunden am Alexis-Schumann-Platz festgehalten. Am Montagabend will die Initiative „Leipzig nimmt Platz“ an selber Stelle für Grundrechte demonstrieren. mpu 05.06.2023, 09:13 Uhr   Leipzig. Nach Ablauf der zum „Tag X“ in Leipzig geltenden Kontrollzone plant die Initiative Leipzig nimmt Platz für Montagabend erneut eine Demonstration in der Leipziger Südvorstadt. Konkret soll der Protest wieder auf dem Alexis-Schumann-Platz stattfinden. Dort waren am Samstagabend nach einem gewaltsamen Ausbruchsversuch etwa 1000 Personen von der Polizei über Stunden festgesetzt worden – darunter auch Minderjährige. Die Demonstration am Montagabend ab 18.30 Uhr trägt den Titel „Grundrechte gelten auch in Leipzig“ und richtet sich gegen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit am Wochenende sowie gegen die Maßnahmen der Polizei. „Politische Äußerungen wurden durch die Polizei für nicht zulässig erklärt.“, heißt es im Aufruf zu den Protesten. Ursprünglich hatte die Initiative bereits am Sonntagabend versucht, in diesem Sinne zu demonstrieren. Aufgrund der noch bis 18 Uhr geltenden polizeilichen Kontrollzone in großen Teilen

via lvz: „Grundrechte gelten auch in Leipzig“ Am Montag erneut Proteste in der Leipziger Südvorstadt geplant

Filmen von polizeilichen Maßnahmen – Gebot der Waf­fen­g­leich­heit – #polizeiproblem

Ist das Filmen von Polizeieinsätzen zum Zweck der Dokumentation strafbar? Nein, meint Daniel Zühlke. Und statt dagegen vorzugehen, sollte die Polizei eher durch transparentes Handeln verlorenes Vertrauen wiederherstellen. In der jüngeren Vergangenheit gab es mehrere Strafverfahren gegen Personen, die polizeiliche Maßnahmen gefilmt hatten. Der Vorwurf: Das Filmen – eine audiovisuelle Dokumentation – stelle eine Verletzung der Vertraulichkeit nichtöffentlich gesprochener Worte im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Nachdem sich vergangenes Jahr die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Düsseldorf mit dem Thema befasst hatten, kann nun im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung festgestellt werden: Das Filmen von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit ist strafrechtlich stets zulässig. Nimmt man das Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit ernst, lassen sich alle bisher entschiedenen Fälle auch ohne (die wichtigen) Grundsatzerwägungen zu öffentlicher Kontrolle staatlicher Gewaltanwendung lösen. Die filmenden Personen begründen jeweils eine faktische Öffentlichkeit, die auch nicht dadurch wieder beseitigt werden kann, dass die handelnden Beamt: innen der Aufzeichnung nicht zustimmen. Faktisch öffentlich gesprochene Worte sind eben nicht „nichtöffentlich“ im Sinne des § 201 StGB. Dokumentation möglicher Schadensersatzansprüche Und selbst außerhalb öffentlich wahrnehmbarer Bereiche spricht vieles dafür, dass polizeiliche Äußerungen gar nicht erst vom Schutzbereich des § 201 StGB umfasst sind, da dieser nur die unbefangene Kommunikation in einer privaten Sphäre schützen soll. Die – grundsätzlich gerichtlich überprüfbaren – Äußerungen im Wege einer polizeilichen Maßnahme betreffen indes ausschließlich die dienstliche Sozialsphäre der Beamt: innen. Eines strafrechtlichen Schutzes bedarf diese nicht. Insbesondere bei nichtöffentlichen Maßnahmen ist die Beweissituation durch die Definitionsmacht der Polizei bereits in einer Schieflage. Der von der Polizeimaßnahme betroffenen Person stehen zumeist mehrere Beamt: innen gegenüber, die ggf. sogar selbst über Geräte zur Videoaufzeichnung verfügen. Eine solche durch die Polizei wäre auf Grundlage von Landespolizeigesetzen grundsätzlich zulässig. Um vor diesem Hintergrund die prozessuale Waffengleichheit herzustellen, sollte auch der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Person das Filmen erlaubt sein. Die (Video-)Dokumentation einer Zwangsmaßnahme befähigt Betroffene schließlich zur (realistischen) Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche oder gar Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe. Die Ergebnisse des empirischen Forschungsprojekts “Köperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen” stützen die These, dass Betroffene mutmaßlicher Körperverletzungen durch Polizeibeamt: innen keine Anzeige erstatten, da sie eine Gegenanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) fürchten und sich hiergegen mangels neutraler Beweise nicht zur Wehr setzen können. (…) Dass es sich bei den Verfahren nach § 201 StGB im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen um ein neues Phänomen handelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 ein vorschnelles Verbot aufgrund des KunstUrhG versperrt hat (1 BvR 2501/13), hinterlässt jedoch den Beigeschmack, die Polizeibeamt: innen suchten angestrengt nach neuen Wegen, das unliebsame Filmen von Einsätzen zu verbieten. Dabei sollten die Beamt: innen das Strafrecht im Blick haben: Verbieten sie nämlich rechtswidrig das Filmen und setzen dann das von ihnen ausgesprochene Verbot ggf. auch noch unter Anwendung von Zwang durch, könnten sie sich selber strafbar machen: Im Raum steht eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt, Strafvereitelung im Amt oder Nötigung.

via lto: Filmen von polizeilichen Maßnahmen – Gebot der Waf­fen­g­leich­heit

Studie in 30 Ländern durchgeführt – Schweiz hat höchsten Anteil an Trans- oder non-binären Menschen

Sechs Prozent der Befragten in der Schweiz bezeichneten sich als transgender, non-binär, gender-fluid oder anders als männlich oder weiblich. Die Schweiz hat gemäss einer neuen Studie in 30 Ländern den höchsten Anteil an Menschen, die sich als transgender, non-binär oder gender-fluid identifizieren. In Bezug auf alle LGBT+-Personen liegt die Schweiz mit 13 Prozent an dritter Stelle. 6 Prozent der Befragten in der Schweiz bezeichneten sich in einer Studie des Umfrageinstituts Ipsos als transgender, non-binär, gender-fluid oder anders als männlich oder weiblich. Dieser Anteil ist der höchste aller 30 untersuchten Länder, vor Thailand mit 5 Prozent und Italien, Schweden, Deutschland und Spanien mit 4 Prozent. Gleichzeitig sind von den Befragten in der Schweiz nur 45 Prozent der Meinung, dass Trans-Menschen in der Gesellschaft sehr oder ziemlich diskriminiert werden. Das ist der tiefste Wert unter allen untersuchten Ländern. Der Durchschnitt liegt bei 67 Prozent. Auf der anderen Seite der Skala haben in Portugal 80 Prozent der Befragten das Gefühl, dass Transgender-Personen in der Gesellschaft sehr oder ziemlich stark diskriminiert werden. In Italien sind es 77 Prozent und in Spanien 72 Prozent. 37 Prozent der Schweizer Befragten glauben, dass Trans-Menschen wenig oder überhaupt nicht diskriminiert werden. Das wiederum sind mehr als in allen anderen Ländern, in denen die Befragung durchgeführt wurde. Der Durchschnitt liegt hier bei 19 Prozent. (…) Im Durchschnitt aller Länder identifizierten sich 9 Prozent der Befragten als LGBT+, also als lesbisch, schwul, homosexuell, bisexuell, pansexuell, asexuell, transgender, non-binär, gender-fluid oder nicht männlich oder weiblich. Am meisten LGBT+-Menschen gibt es demnach in Brasilien mit 15 Prozent, vor Spanien mit 14 Prozent und der Schweiz mit 13 Prozent.

via derbund: Studie in 30 Ländern durchgeführt Schweiz hat höchsten Anteil an Trans- oder non-binären Menschen

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Federal judge rules Tennessee restrictions on drag shows unconstitutional

A federal judge ruled on Friday that a Tennessee law banning drag shows in public or in places where children could view them is unconstitutional, finding that it violates freedom of speech protections. U.S. District Judge Thomas Parker said in his ruling that the law, which Gov. Bill Lee (R) signed in March, is both “unconstitutionally vague and substantially overbroad.”  The law says an “adult cabaret performance” is unlawful if it happens on public property or in a location where the performance “could be viewed by a person who is not an adult.” It defines such a performance as one that is harmful to minors and includes topless dancers, “exotic” dancers, strippers and male or female impersonators.  Parker had issued a preliminary injunction at the end of March to block the law from taking effect. He agreed with Friends of George’s, a Memphis-based theater group that produces drag performances, comedy sketches and plays, that the state’s Adult Entertainment Act (AEA) could apply “just about anywhere.” Friends of George’s argued that the law would violate its free speech and put its members at risk of felony charges over the shows that it has held for years. The group argued that the law is overly broad because it applies to minors of all ages and anywhere that a minor could be.  Parker agreed with the argument, ruling that the AEA was passed “for the impermissible purpose of chilling constitutionally-protected speech.”

via thehill: Federal judge rules Tennessee restrictions on drag shows unconstitutional

TV-Professor sieht „rote Linie“ überschritten – #HaraldLesch solidarisiert sich mit #LetzterGeneration: „Ihr seid keine Mafia“

Harald Lesch, einer von Deutschlands bekanntesten Mahnern vor dem Klimawandel, solidarisiert sich mit der Letzten Generation. Mit den Razzien bei den Klima­aktivisten sei eine „rote Linie“ überschritten worden, sagt der „Terra X“-Moderator – auch wenn die Protest­formen streitbar seien. Der Astrophysiker und Wissenschafts­journalist Harald Lesch sieht mit den Razzien bei der Klimabewegung Letzte Generation eine „rote Linie“ überschritten. Das sagte Lesch im Gespräch mit einem Aktivisten auf einer Kundgebung auf dem Marienplatz in München. „Jetzt muss man euch unterstützen nach dieser Scheiße“, sagte Lesch in dem Gespräch, das am Donnerstag­abend auf der Streaming­plattform Twitch übertragen und später vielfach in sozialen Medien geteilt wurde. Für ihn sei mit den Razzien bei der Letzten Generation am Mittwoch eine „rote Linie“ überschritten worden. Man müsse der Gruppe in ihren Aktionen nicht zustimmen, „aber das, was jetzt passiert, das geht auf keinen Fall“. Am Mittwoch­morgen durchsuchten die Staats­anwaltschaft und Polizei 15 Wohnungen von Mitgliedern und Unterstützern der Gruppe in sieben Bundes­ländern. Der Vorwurf lautete Bildung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Ermittelt wird gegen sieben Beschuldigte. Zwei davon stehen im Verdacht, im April 2022 versucht zu haben, die Ölpipeline Triest-Ingolstadt, die Bayern versorgt, zu sabotieren. Die Razzia wurde von vielen Seiten als übertrieben kritisiert. Die Initiative beklagte, ihre Mitglieder fühlten sich wie „Schwer­verbrecher behandelt“. Lesch zur Letzten Generation: „Ihr seid keine Mafia, ihr seid keine Kriminellen“ Auch Leschs Kritik an den Maßnahmen schlägt in eine ähnliche Richtung: „Es kann nicht sein, dass man euch behandelt wie Kriminelle“, sagte Lesch am Donnerstag in München. Die Letzte Generation würde ihre Meinung vertreten und für einige der „Maßnahmen“ gebe es den Straftat­bestand der Nötigung, sagte der Astrophysiker. „Aber das rechtfertigt auf keinen Fall irgendwelche Razzien, und morgen vor dem Bett mit einer Gruppe Leute zu stehen, mit gezogener Waffe, das geht auf keinen Fall“, so Lesch. „Ihr seid keine Mafia, ihr seid keine Kriminellen, ihr seid besorgt wie wir alle“, sagte der Wissenschaftler. Das könne man nicht bestrafen. „Also weitermachen“, empfahl Lesch der Letzten Generation.

via rnd: TV-Professor sieht „rote Linie“ überschritten Harald Lesch solidarisiert sich mit Letzter Generation: „Ihr seid keine Mafia“

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Von <a href=”//commons.wikimedia.org/wiki/User:ZDF_Terra_X_Redaktion” title=”User:ZDF Terra X Redaktion”>ZDF, Johanna Brinckman</a> – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY 4.0, Link

Bahar Aslan : “Rassismus in besorgniserregendem Maße” – #offenerBrief

In einem offenen Brief solidarisieren sich prominente Unterstützer mit Bahar Aslan. Das Vorgehen der Polizeihochschule gegen ihre Dozentin kritisieren sie scharf. Am vergangenen Wochenende veröffentlichte Bahar Aslan auf Twitter eine Nachricht, die für sie heftige Folgen haben sollte. Darin prangerte die Dozentin für interkulturelle Kompetenz an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV) Nordrhein-Westfalen rassistisch motivierte Polizeikontrollen an. Sie sprach von persönlicher Angst, die sie und Freundinnen mit migrantischen Wurzeln inzwischen hätten, und von “braunem Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden”. Danach wurde sie im Internet von einer Hasswelle überrollt, Aslan wurde nach eigener Aussage im Minutentakt bedroht sowie sexistisch und rassistisch beleidigt. CDU- und AfD-Mitglieder stellten sich gegen sie. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) schaltete sich ein. Deren stellvertretender Bundesvorsitzender Michael Mertens warf Aslan vor, die Gesellschaft spalten zu wollen und die “Rassismuskeule” zu schwingen. Die GdP forderte eine arbeits- und strafrechtliche Prüfung von Aslans Aussagen. Am Montag gab die Hochschule in Gelsenkirchen auf Anfrage von ZEIT ONLINE bekannt, dass sie Aslan wegen ihrer Äußerungen von dem Lehrauftrag umgehend entbinde. Die Betroffene selbst wurde von der Hochschule zuvor nicht informiert. In den Tagen darauf erhielt Aslan auch viel Zuspruch. Nicht für ihre Wortwahl, von der sich Aslan in einem Interview mit ZEIT Online selbst distanziert hatte, wohl aber für den Vorwurf, dass die Polizei ein Problem mit Rassismus und Rechtsextremismus in den eigenen Reihen habe und dieses Problem nicht mit der gebotenen Anstrengung bekämpfe. In einem offenen Brief, der ZEIT ONLINE exklusiv vorliegt, haben nun Politiker vor allem von den Grünen und der SPD, Polizisten, Lehrerinnen, Professorinnen, prominente Moderatorinnen, Anwälte, Angehörige der Opfer des Attentats von Hanau, aber auch zahlreiche Kolleginnen und Kollegen von der HSPV, Aslan ihre Solidarität erklärt. Im Folgenden dokumentieren wir das Schreiben im Wortlaut.

via zeit: Bahar Aslan : “Rassismus in besorgniserregendem Maße”

Indymedia-Verweis bei Radio Dreyeckland :Nach dem Hyperlink – #meinungsfreiheit #pressefreiheit

Weil Radio Dreyeckland zu Indymedia-Linksunten verlinkt hatte, klagte die Staatsanwaltschaft. Das hat ein Gericht nun beendet. Das Landgericht Karlsruhe hat die Anklage gegen Fabian Kienert, Redakteur von Radio Dreyeckland, nicht zugelassen. Er habe sich in keiner Weise strafbar gemacht, so das Gericht. Er bekommt nun eine Entschädigung für die erlittene Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Datenträgern. Der 40-seitige Beschluss liegt der taz vor. (…) Ende April erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Kienert. Er habe durch den Link die Fortführung einer verbotenen Vereinigung unterstützt. Er habe quasi „als Sprachrohr“ der verbotenen Vereinigung fungiert und deren Propaganda verbreitet. Das Landgericht Karlsruhe ließ von der Anklage nun nichts übrig. Die Richter lehnten „aus rechtlichen Gründen“ die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab. Es liege keine Straftat vor. So fehle es schon an einer Vereinigung, die Kienert hätte unterstützen können. Die Staatsanwaltschaft habe nicht belegen können, dass die Personen, die einst die Seite linksunten.indymedia betrieben, als Verein weiter aktiv sind. Wenn es aber keine Vereinigung mehr gibt, dann kann sie auch nicht unterstützt werden, so das Landgericht. Ein bloßes Internet-Archiv sei keine Vereinigung. Doch selbst wenn es noch eine fortgeführte Vereinigung gäbe, hätte Kienert sie durch seinen Link nicht in strafbarer Weise unterstützt. Der Link könne schwerlich als Werbung oder Fürsprache aufgefasst werden, so die Richter. Der letzte Satz von Kienerts Artikel werde vom verständigen Durchschnittsleser eher als neutraler Hinweis verstanden. Zwar sei Kienerts Artikel eindeutig kritisch gegenüber dem Verbot von linksunten.indymedia. Derartige Kritik sei aber von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, so das Landgericht.

via taz: Indymedia-Verweis bei Radio Dreyeckland :Nach dem Hyperlink

siehe auch: Landgericht lässt Anklage gegen RDL-Redakteur nicht zu. Wegen Link: Polizei im Radio war nicht rechtens. Das Landgericht Karlsruhe lehnte mit Beschluss vom 16.05.2022 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den RDL-Redakteur Fabian Kienert ab. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte gegen den Journalisten aufgrund eines Berichts zum Verbot des Internetportals von „linksunten.indymedia“ Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Vereinigungsverbots erhoben. Mit dem ausführlich begründeten Beschluss stellt das Landgericht in erfreulicher Deutlichkeit fest, dass die Setzung eines Links auf die Archivseite von „linksunten.indymedia“ im konkreten Fall keine Unterstützung der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung darstellt. Es fehle an Erkenntnissen dazu, dass „linksunten.indymedia“ überhaupt noch weiterexistiere. Zudem gehörten Verlinkungen – je nach Gesamteindruck – zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung aus Art. 5 GG. Der Staatsanwaltschaft bescheinigt das Landgericht ein problematisches Verständnis des Grundrechts der Pressefreiheit.