Als zweitstärkste Kraft im Bundestag erhebt die AfD-Fraktion Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal. Das BVerfG sieht das anders. Der Saal sei keine “Silbermedaille”, die SPD darf den tradionell “Otto-Wels-Saal” genannten Raum behalten.  Im Streit um den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag ist die AfD-Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Das Gericht verwarf einen Antrag im Organstreitverfahren, mit dem sich die AfD gegen die Zuteilung des Saals an die SPD-Fraktion gewendet hatte. Der AfD-Fraktion stehe kein Recht auf den Saal zu, entschied der Zweite Senat in Karlsruhe (Beschl. v. 27.01.2026 – 2 BvE 14/25). Die Ansicht der Fraktion, “der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl”, erläuterte der Senat. Das Grundgesetz garantiere keine Erfolgsprämien, sondern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 hatte die zur zweitstärksten Fraktion angewachsene AfD mit aktuell 151 Abgeordneten Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Reichstagsgebäude erhoben. Den nutzte bisher die SPD, die seit der Wahl aber mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Der 462 Quadratmeter große Saal 3S 001 wird seit Bezug des Reichstagsgebäudes durch den Bundestag von der SPD-Fraktion genutzt und von ihr traditionell als „Otto-Wels-Saal“ bezeichnet, nach einem historischen SPD-Vorsitzenden. (…) Der Antrag der AfD sei offensichtlich unbegründet gem. § 24 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtgesetz (BVerfGG). Die AfD-Fraktion sei weder in ihren Mitwirkungsrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt, noch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergebe sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander. Es könne offenbleiben, ob Fraktionen hieraus überhaupt das Recht auf einen Fraktionssitzungssaal in den Liegenschaften des Bundestages ableiten könnten. Jedenfalls umfasse der nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantierten “keine Erfolgsprämien”. Der Ältestenrat sei auch gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT berechtigterweise davon ausgegangen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke (§ 11 GO-BT) gelte. Zwar konnte bisher stets Einvernehmen über die Zuteilung der Fraktionssitzungssäle hergestellt werden und Mehrheitsentscheidungen genössen nicht dieselbe Akzeptanz wie einstimmige Entscheidungen. Zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments durfte der Ältestenrat aber durch Abstimmung entscheiden.

via lto: BVerfG: Otto-Wels-Saal ist keine “Silbermedaille” Warum die SPD ihren Sit­zungs­saal nicht an die AfD abt­reten muss

siehe auch: Kein Anspruch auf “Silbermedaille” – AfD verliert Saalstreit Die AfD scheitert im Streit um einen größeren Sitzungssaal im Bundestag vor dem Bundesverfassungsgericht. Es bleibt wohl beim Ausweichsaal auf der anderen Spree-Seite. Die AfD im Bundestag muss für ihre Fraktionssitzungen voraussichtlich auch künftig weite Wege gehen und auf einen Saal auf der anderen Spree-Seite ausweichen. Die Fraktion unterlag im Rechtsstreit über einen größeren Sitzungssaal im Reichstagsgebäude vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Gericht verwarf einen Antrag, mit dem sie sich gegen die Zuteilung des zweitgrößten Sitzungssaals an die SPD-Fraktion gewendet hatte. Der AfD-Fraktion stehe kein Recht auf den Saal zu. Die Ansicht der Fraktion, “der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl”, erläuterte der Zweite Senat in Karlsruhe. Das Grundgesetz garantiere keine Erfolgsprämien, sondern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. (Az. 2 BvE 14/25)