Julian Reichelt kann es nicht lassen, eine trans Frau als Mann zu bezeichnen. Nun untersagt es ihm ein Gericht. Ein Frauenfitnessstudio verwehrt einer trans Frau den Zutritt. NiUS und sein Chefredakteur bestehen darauf, sie als Mann zu bezeichnen. Julian Reichelt wurde das nun untersagt – in den Texten darf das falsche Geschlecht aber stehen bleiben. Julian Reichelt hat kein Problem damit, trans Frauen als Männer zu bezeichnen. In einigen Fällen beharrt er sogar darauf. Während der Chefredakteur des rechten Nachrichtenportals NiUS meint, damit das “wahre”, sog. biologische Geschlecht zu benennen, spricht man in der Sozialforschung von Misgendern oder misgendering. Auch Gerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen: Mehrfach hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main Reichelt-Medien schon untersagt, trans Frauen als Männer zu bezeichnen. Im Fall der trans Aktivistin Janka Kluge, die auf dem Reichelt-Blog “pleiteticker.de” – heute NiUS – als “(biologischer) Mann” bezeichnet worden war, bestätigte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) die Entscheidung später. Wie LTO nun erfuhr, kassierte Reichelt persönlich im Dezember eine gerichtliche Niederlage in Frankfurt wegen Misgenderns. Mit Eilbeschluss (v. 16.12.2024, Az. 2-03 O 432/24), der LTO vorliegt, untersagte das LG Frankfurt ihm per einstweiliger Verfügung Teile eines Tweets vom 15. November letzten Jahres. Reichelt hatte zulasten einer trans Frau geschrieben: “Wir dürfen […] den Mann, der in die Damen-Umkleide wollte, wieder und weiter als das bezeichnen, was er ist: als Mann! Die Einstweilige Verfügung ist AUFGEHOBEN!” Obwohl dieser Tweet eine korrekte Tatsachenaussage über ein anderes Gerichtsverfahren trifft, musste Reichelt ihn nun löschen. Das Gericht beanstandete neben dem Misgendern die Angabe des Vor- und Nachnamens der Betroffenen sowie das Posten eines unverpixelten Fotos. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung, dafür aber die Anspruchsgrundlage für die Unterlassungsverfügung: §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz; hinsichtlich der Bildnisveröffentlichung sind §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zitiert. Die in der Normkette genannten Grundgesetz-Artikel lassen nur den Schluss zu, dass die 3. Zivilkammer das Misgendern als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erachtet. Damit bleibt sie ihrer Rechtsauffassung zum Misgendern treu. Die einzige Entscheidung der Pressekammer, die materiell-rechtlich nicht in die Reihe passt, ist vielmehr die, auf die Reichelt mit seinem Tweet Bezug nahm.

via lto: LG Frankfurt zum Misgendern Julian Rei­chelt musste Sieges-Tweet löschen

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