Seit Jah­ren be­müht sich die AfD darum, wie alle an­de­ren Frak­tio­nen im Prä­si­di­um des Bun­des­tags zu sit­zen – auch mit zwei Kla­gen in Karls­ru­he. Die erste wurde am Vor­mit­tag bei einer Ur­teils­ver­kün­dung ab­ge­wie­sen. Dann kam die zwei­te Ent­schei­dung über­ra­schend als Be­schluss per Pres­se­mit­tei­lung hin­ter­her. Damit sind so­wohl ein ein­zel­ner AfD-Ab­ge­ord­ne­ter als auch die AfD-Frak­ti­on im Bun­des­tag mit ihren An­lie­gen ge­schei­tert. BVerfG weist Organklagen zurück. Die AfD-Fraktion ist mit dem Versuch gescheitert, einen Posten für sich im Bundestagspräsidium mit einer Organklage in Karlsruhe zu erstreiten. Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag als offensichtlich unbegründet zurück, wie die Richterinnen und Richter am Dienstag unangekündigt mitteilten. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestags, die Wahl so auszugestalten, dass das Ergebnis zugunsten der AfD ausfalle, bestehe nicht, hieß es zur Begründung. Unmittelbar zuvor hatte der Zweite Senat unter Vizepräsidentin Doris König im zweiten anhängigen Verfahren zu dem Komplex sein Urteil verkündet. Hier ging es um die Klage eines einzelnen AfD-Abgeordneten, die ebenfalls erfolglos blieb. Die zentrale zweite Entscheidung über den Antrag der Fraktion erging ebenfalls am Dienstag, aber als schriftlicher Beschluss. Deshalb wurde sie nicht verlesen, sondern per Pressemitteilung veröffentlicht. (…) In dem per Pressemitteilung verteilten Beschluss hat das BVerfG sodann entschieden, dass der Antrag der AfD-Fraktion offensichtlich unbegründet ist. Die Antragstellerin sei durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten offensichtlich nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts werde durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums stehe insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und könne daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen. Das Grundgesetz sehe hier ausdrücklich eine Wahl und gerade kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen vor. Weitere ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgaben für diese Wahl bestünden nicht.  Kein Recht auf “prozedurale Vorkehrungen” Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stelle sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln könne. Dabei sei die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG frei. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe. Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG durch (von der Antragstellerin nicht weiter konkretisierte) “prozedurale Vorkehrungen” scheide daher aus.

via beck: AfD scheitert vor BVerfG mit Beschwerden gegen Wahl des Bundestags-Vizepräsidenten