Im Prozess vor dem Dortmunder Landgericht will die Verteidigung der vier Neonazis eine Einstellung des Verfahrens erreichen. So laut ist die Polemik, so aggressiv das Auftreten, so ungebremst die Unverschämtheiten, dass der beiläufig geäußerte Satz fast untergeht. Dabei fasst das, was Rechtsanwalt Jochen Lober sagt, die Verteidigungsstrategie perfekt zusammen, in gerade einmal vier Wörtern: »Unstrittig ist hier nichts.« Lober vertritt im Combat-18-Prozess vor dem Dortmunder Landgericht den Rechtsrockhändler Gregor Alexander M. Dem 45-Jährigen und seinen drei Gesinnungsgenossen Stanley Röske (49), Robin Schmiemann (40) und Keven L. (44) wird vorgeworfen, die militant-neonazistische Vereinigung Combat 18 Deutschland trotz des seit 2020 rechtskräftigen Verbots als Rädelsführer weiterbetrieben zu haben. Der Ende Juni gestartete Prozess ist erst vier Verhandlungstage alt, doch schon jetzt ist offensichtlich, worauf die Verteidigung setzt: maximaler Konflikt, maximale Verunsicherung der Zeuginnen, maximales Infragestellen jedes noch so kleinen Indizes, das das Bundeskriminalamt zusammengetragen hat. Nicole Schneiders, Verteidigerin des mutmaßlichen Anführers Stanley Röske aus Eisenach und eine von vielen Szene-Anwältinnen in diesem Prozess, spricht nicht nur von »reinen Spekulationen und Mutmaßungen«, auf denen die Anklage basiere. Sie wirft einer leitenden Ermittlerin sogar »bewusste Verfälschungen« und »zielorientiert falsche Behauptungen« vor. Vor dem Verbot hatten sich die aus dem gesamten Bundesgebiet stammenden Mitglieder von Combat 18 Deutschland – der Name lässt sich als »Kampfgruppe Adolf Hitler« übersetzen – regelmäßig getroffen, bei vermeintlichen Geburtstagsfeiern, zu Wanderungen und »Leistungsmärschen«, bei Rechtsrock-Konzerten, zur Vernetzung mit anderen gewaltbereiten Neonazi-Organisationen. Glaubt man der Anklage, dann ging das nach dem Verbot genauso weiter. Mit denselben Personen.
KG rügt identifizierende Berichterstattung Nius durfte Asylanwältin nicht an den Pranger stellen
Nach dem Solingen-Attentat berichtete Nius über eine Asylanwältin. Das LG Berlin hatte das für zulässig gehalten, das Kammergericht sah das nun anders. Kritik am Asylverfahren sei zulässig, eine identifizierende Berichterstattung jedoch nicht. Nach dem Attentat Read more