Nicht zufrieden mit dem Landgericht: Tötungsvorsatz kann bei 20 Faustschlägen mit Quarzhandschuhen ins Gesicht des Opfers schon vorliegen, so der BGH. Drei Täter, die ihrem Opfer mit Quarzsandhandschuhen über 30 Sekunden lang 20-mal ins Gesicht schlagen: Hier nicht von bedingtem Tötungsvorsatz auszugehen, ist abwegig, hat der BGH klargestellt und ein Urteil des LG Marburg aufgehoben. Quarzsandhandschuhe, Tötungsvorsatz und ein “Denkzettel”: Klausurrelevanter kann es kaum werden. In so einem Fall hat der BGH mit nun veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 18.12.2024, Az. 2 StR 297/24).  Eine Behörde war verwaltungsrechtlich gegen das Wettbüro seines Sohnes vorgegangen. Daraufhin entschied sich ein Vater, mit zwei weiteren Männern einen Mitarbeiter der Behörde krankenhausreif zu schlagen. Dabei kamen auch Quarzsandhandschuhe zum Einsatz, die eine schlagverstärkende Wirkung haben: Bei geballter Faust werden sie bretthart. Dass das Landgericht bei diesem Vorfall einen bedingten Tötungsvorsatz ablehnte, stuft der BGH als “durchgreifenden Rechtsfehler” ein. (…) Gemeinsam mit zwei weiteren Tätern lauerte der Vater dem Opfer vor dessen Haus auf. Ein Angeklagter zog Quarzsandhandschuhe an, die bei Schlägen verstärkend wirken. Die anderen zwei Männer nickten das ab. Die drei überwältigten den Behördenmitarbeiter und schlugen ihm zwanzigmal innerhalb von 30 Sekunden mit ihren Fäusten ins Gesicht. Der Beamte erlitt schwerste Verletzungen und droht derweil, auf dem rechten Auge dauerhaft zu erblinden. Das reichte dem Vater aber noch nicht. Drei Monate später griff er den stellvertretenden Behördenleiter noch einmal an und drohte ihm, die Augen mit einem Löffel zu entfernen. Außerdem zwang er ihn, sich telefonisch bei einem der Mitangeklagten zu entschuldigen. Das Landgericht (LG) Marburg (Urt. v. 19.12.2023, Az. 6 Ks 4 Js 8045/21) verurteilte die drei Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Einen bedingten Tötungsvorsatz lehnte die Kammer dabei ab: 20 Schläge mit behandschuhten Fäusten genügten dafür nicht. Der Vater habe den Behörden nur einen “Denkzettel” verpassen wollen. Zudem hätten die Komplizen vor ihrer Flucht das Ausmaß der Verletzungen noch nicht wahrnehmen können. BGH stellt “durchgreifenden Fehler” fest Anders sah das nun der Bundesgerichtshof (BGH). Er hob das erstinstanzliche Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auf. Die Beweiswürdigung nach § 261 StPO sei durchgreifend fehler- und lückenhaft. Insbesondere habe das Gericht den fehlenden Tötungsvorsatz fälschlicherweise auf das Überleben des Opfers gestützt. In seiner Entscheidung prüft der BGH lehrbuchartig den Tötungsvorsatz. Maßgeblich seien alle objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Dabei müssten die Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise und Motivation der Täter berücksichtigt werden. Der BGH widersprach daraufhin der “Denkzettel-Logik”, mit der das LG einen Tötungsvorsatz verneinte. Zum Vorstellungsbild des Vaters von der Tat habe das LG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Nur von einem “Denkzettel” auszugehen, sei in diesem Fall nicht konsequent: Der Tod des Behördenmitarbeiters hätte laut BGH die beabsichtigte Abschreckungswirkung auf die Ordnungsämter sogar noch weit mehr erhöht, als den Behördenmitarbeiter lediglich schwer zu verletzen. Zudem seien 20 Schläge mit Quarzsandhandschuhen innerhalb von 30 Sekunden eine äußerst gefährliche Tathandlung, was das LG hier ebenfalls verkannt habe

via lto: BGH sieht “durchgreifenden Rechtsfehler” 20 Schläge mit Quarz­hand­schuhen spre­chen für Töt­ungs­vor­satz

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Von MzMrEigenes Werk, Gemeinfrei, Link – symbolbild Quarzsandhandschuhe

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