Diese zwei zentralen AfD-Vorhaben wären rechts- und verfassungswidrig

Die AfD hat die Landtagswahl in Thüringen gewonnen und auch in Sachsen stark abgeschnitten. Zwei zentrale Vorhaben, die Parteichef Tino Chrupalla für mögliche Regierungsbeteiligungen nannte, könnte die Partei aber gar nicht umsetzen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten sie für rechts- und verfassungswidrig. Zwei zentrale migrationspolitische Vorhaben der AfD für den Fall einer möglichen Beteiligung an einer Landesregierung in Sachsen oder Thüringen wären rechts- und verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt eine aktuelle Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags, die dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. AfD-Chef Tino Chrupalla hatte im Juli im ARD-Sommerinterview gesagt, seine Partei werde im Fall einer Regierungsübernahme in Sachsen oder Thüringen innerhalb der ersten 100 Tage Grenzkontrollen einführen – wobei nur Sachsen über eine Außengrenze verfügt – und den bundesweiten Verteilmechanismus für Asylbewerber aufkündigen. Die Linken-Bundestagsabgeordnete Clara Bünger hat die Wissenschaftlichen Dienste des Parlaments nun mit einer rechtlichen Prüfung dieser Vorhaben beauftragt. Das Ergebnis: Beide Maßnahmen wären nicht rechtskonform durchsetzbar. Der Bund verfüge gemäß Artikel 73 des Grundgesetzes über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Grenzschutz, schreiben die Experten der Wissenschaftlichen Dienste. Die Länder könnten nur im Einvernehmen mit dem Bund Grenzschutzaufgaben wahrnehmen – wie es aktuell in Bayern der Fall sei. Würde ein Land ohne Einvernehmen des Bundes Grenzschutzmaßnahmen durchführen, verstieße das gegen die grundgesetzlich geregelte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. (…) Auch bei der Verteilung von Asylbewerbern kann ein Bundesland nicht ausscheren Auch der Verteilmechanismus für Asylbewerber – der sogenannte Königsteiner Schlüssel – könne nicht von einem einzelnen Land angetastet werden, so die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags. Die Länder seien „verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten“ und die entsprechend ihrer Aufnahmequote notwendigen Unterbringungsplätze bereitzustellen. Von den Aufnahmequoten des Königsteiner Schlüssels könnten die Länder nur abweichen, wenn alle Länder gemeinsam eine Vereinbarung über Aufnahmequoten treffen.

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