Eine Schöffin in Erfurt darf ihr Ehrenamt bei Gericht nicht länger ausüben, weil sie eine rechtsextreme Veranstaltung angemeldet haben soll. Das entschied das Oberlandesgericht in Thüringen. Auch für Schöffen gelte das Mäßigungsgebot für Richter. Anzeige Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine wegen Kontakten zur rechtsextremen Szene umstrittene Schöffin am Landgericht Erfurt ihres Amtes enthoben. Die Schöffin habe gegen das auch für ehrenamtliche Richter geltende Mäßigungsgebot verstoßen, begründeten die Jenaer Richter ihren Beschluss (Az. S AR 5/23). Ein Schöffe sei nach den Vorgaben des Gerichtsverfassungsgesetzes des Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe.

via welt: Schöffin in Erfurt wegen rechtsextremer Kontakte aus dem Amt entlassen

siehe auch: Thüringer OLG sieht Verstoß gegen das Mäßigungsgebot In rechts­ex­t­remen Kreisen ver­keh­rende Schöffin ihres Amtes ent­hoben. Die nunmehr enthobene Schöffin soll u.a. eine rechtsextreme Demonstration angemeldet und an einem NPD-Netzwerktreffen teilgenommen haben Weil sich eine Schöffin in rechtsextremen Kreisen und gegen die Corona-Politik öffentlich engagierte, wurde sie nun durch das Thüringer Oberlandesgericht ihres Amtes enthoben. Sie habe damit gegen das Mäßigungsverbot verstoßen, so der Senat. Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) hat mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 09. März 2023 (Az. S AR 5/23) entschieden, dass eine Schöffin des Landgerichts (LG) Erfurt ihres Schöffenamtes enthoben wird. Sie habe durch ihre umstrittenen politischen Aktivitäten gegen das auch für Schöffen geltende Mäßigungsverbot verstoßen. Das Mäßigungsgebot stellt einen beamtenrechtlichen Grundsatz dar und ist für Richter in § 39 Deutsches Richtergesetz (DRiG) normiert. Es verlange von Richtern und auch von ehrenamtlichen Richtern, dass sie alles unterlassen müssen, was nach außen den Eindruck der Voreingenommenheit oder Unsachlichkeit entstehen lassen kann, führt der Senat in seiner Entscheidung an. Das Gebot werde dann verletzt, wenn das Verhalten und die Meinungen eines Richters bei aktuellen politischen Auseinandersetzungen aus objektiver Sicht das Vertrauen in eine neutrale Justiz erschüttern könnten. Dies gelte vor allem dann, wenn ein außerdienstliches Verhalten Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit des Richters haben kann.