BVerfG zu AfD-naher Stiftung – Keine Stif­tungs­för­de­rung ohne Gesetz

In einem Grundsatzurteil hat das BVerfG klargestellt, dass die Förderung politischer Stiftungen eine gesetzliche Grundlage braucht. Das Haushaltsgesetz 2019 verletzt die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die AfD konnte einen Teilerfolg in Karlsruhe erzielen. Der Deutsche Bundestag habe durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt. Auf Grundlage des Haushaltsgesetzes erhalten politische Stiftungen, die im Bundestag vertretenen Parteien nahstehen, finanzielle Zuschüsse, ohne dass dem ein Parlamentsgesetz zugrunde liegt. Es bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden (BVerfG, Urt. v. 22.02.2023, Az. 2 BvE 3/19). Die AfD hatte sich an das BVerfG gewandt, um zu erreichen, dass die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung ebenfalls Fördergelder bekommt – so wie andere Stiftungen, die politischen Parteien nahestehen. Die AfD hatte in dem Organstreitverfahren elf verschiedene Anträge gestellt, die sich gegen den Bundestag, den Haushaltsausschuss, die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen richteten. Die meisten Anträge lehnten die Karlsruher Richterinnen und Richter jedoch als unzulässig ab, teils fehlte es an einem tauglichen Antragsgegenstand, teils waren die Anträge verfristet Globalzuschüsse im Haushaltsjahr 2019 problematisch Zulässig war nur der Antrag, der sich auf das Haushaltsjahr 2019 bezog. Dabei hatte die AfD auch in der Sache Erfolg. Der Haushaltegesetzgeber hatte sogenannte Globalzuschüsse in Höhe von 130 Millionen Euro für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit der politischen Stiftungen vorgesehen, dabei aber die AfD – in dem sie in der Auflistung nicht erwähnt wurde – ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass die Bildungsarbeit der Stiftungen für die Parteien eine wichtige Rolle spielt, verletzt das die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs.1 S.1 GG, so das BVerfG nun. Das bedeutet nicht, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung nun unmittelbar an der Förderung beteiligt wird. Wie die Entscheidung aus Karlsruhe umgesetzt wird, ist Sache des Gesetzgebers.

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siehe auch: Bundesverfassungsgericht Stiftungsförderung ohne Gesetz verfassungswidrig. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hat bislang nichts von den Fördergeldern für politische Stiftungen erhalten. Das verletze die politische Chancengleichheit, urteilte das Bundesverfassungsgericht und fordert ein eigenes Gesetz. Von Max Bauer, SWR Es ist ein Urteil, das den Gesetzgeber dazu zwingt, das Fördersystem für parteinahe Stiftungen neu zu regeln. Bisher ist es so: Die Gelder für politische Stiftungen werden bei den Haushaltsberatungen im Bundestag beschlossen. Sie richten sich nach der Stärke der Parteien. Ein extra Förderungsgesetz gibt es nicht. (…) Der Ball liege nun im Feld des Gesetzgebers, so die Vorsitzende des Zweiten Senats Doris König. Karlsruhe deutet aber an: Politische Stiftungen können per Gesetz von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn der Schutz der Verfassung das erfordert.AfD-Antrag auf Förderung für 2022 noch offen2022 hatte der Bundestag erstmals einen extra Haushaltsvermerk beschlossen. Der sieht vor, dass es bei Zweifel an der Verfassungstreue keine Förderung für parteinahe Stiftungen geben darf. Der Antrag der AfD auf Förderung für das Haushaltsjahr 2022 wurde von dem heute entschiedenen Teil des Verfahrens abgetrennt und noch nicht entschieden.

siehe dazu auch: Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten Parlamentsgesetzes .Pressemitteilung Nr. 22/2023 vom 22. Februar 2023 – Urteil vom 22. Februar 2023 2 BvE 3/19 Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Deutsche Bundestag durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 die Partei Alternative für Deutschland (im Folgenden: Antragstellerin) in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt hat, soweit dieses die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für politische Stiftungen ermöglicht, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zugrunde liegt. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES), eine der Antragstellerin nahestehende politische Stiftung, ist derzeit – anders als die politischen Stiftungen, die den übrigen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahestehen – von der staatlichen Stiftungsfinanzierung ausgeschlossen. Ihre Versuche, für die Jahre 2018 bis 2022 staatliche Fördermittel zu erhalten, blieben erfolglos. Hierdurch sieht sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Die Nichtberücksichtigung der DES bei der Zuweisung von Globalzuschüssen für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 greift in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ein. Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehlt. Der auf den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 bezogene Antrag hat daher Erfolg. Der Antrag, der die Nichtberücksichtigung der DES bei der Vergabe von Globalzuschüssen im Bundeshaushaltsgesetz 2022 zum Gegenstand hat, wird vom Verfahren abgetrennt. Die übrigen Anträge sind unzulässig. Gründe für den von der Antragstellerin angeregten Erlass einer Vollstreckungsanordnung liegen nicht vor.

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Von Rainer Lück <a rel=”nofollow” class=”external text” href=”http://1rl.de”>1RL.de</a> – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY-SA 3.0 de, Link

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