Polizeivollzugsbedienstete in Brandenburg sind zum Tragen eines Namensschildes verpflichtet. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies das BVerfG als unzulässig ab – eine Grundrechtsverletzung sei nicht hinreichend begründet worden. Polizeivollzugsbedienstete sind zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung verpflichtet. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies die dritte Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss als unzulässig ab (Beschl. v. 4.11.2022, Az. 2 BvR 2202/19).  Hintergrund ist die Regelung des § 9 Abs. 2, Abs. 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Sie sieht – unter Berücksichtigung einiger Ausnahmen – vor, dass Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Die auf Grundlage der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BbgPolG erlassene, die Kennzeichnungspflicht betreffende Verwaltungsvorschrift (VV Kennzeichnungspflicht) sieht die Befreiung einiger Einheiten vor. Nachdem 2013 der Antrag einer Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg auf Befreiung von der Kennzeichnungspflicht abgelehnt und die hiergegen gerichteten Klagen in allen Instanzen erfolglos blieben, rügte sie per Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zudem beanstandete die Kommissarin, die angegriffene Regelung genüge insgesamt nicht dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde nahmen die Karlsruher Richter allerdings erst gar nicht zur Entscheidung an. Nach Ansicht des Senats konnte die Polizeibedienstete die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht substantiiert dargelegen. Zwar sei tatsächlich nicht auszuschließen, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter auch einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung “gegoogelt” oder anderweitig recherchiert werden könnten. Die Polizeikommissarin lasse allerdings offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens Zugang zu Daten liefern könne, die es erlauben, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild der Polizisten zu ermitteln.

via lto: BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde aus Brandenburg nicht an Poli­zei­voll­zugs­be­di­ens­tete müssen Namens­schild tragen

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Von Autor/-in unbekannt – <a rel=”nofollow” class=”external text” href=”http://www.internetwache.brandenburg.de/fm/85/2013_Polizei_Flyer_App.pdf”>Flyer – Die App der Polizei Brandenburg</a>, Gemeinfrei, Link