Die Polizei hätte die Wohnung eines Würzburger Journalisten nicht durchsuchen dürfen – einen entsprechenden Beschluss hat das Landgericht aufgehoben. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass Journalismus auch in Sozialen Medien zu schützen ist. (…) Herterich ist selbstständiger Fotograf und begleitet regelmäßig Versammlungen und Aufzüge, überwiegend von rechtsextremen oder dem politisch rechten Spektrum nahestehenden Gruppierungen. Unter anderem ist er von der “Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Bayern” (RIAS Bayern) damit beauftragt, die Ereignisse rund um die Protestkundgebungen gegen die Corona-Maßnahmen zu dokumentieren. So veröffentlicht er Bilder aus Chatgruppen, die an das Eingangstor des KZ Auschwitz angelehnt sind und auf denen “Impfen macht frei” steht. Polizei will Beweismittel für Ermittlungen gegen eine Gegendemo sicherstellen Die Hausdurchsuchung führte zu der Beschlagnahme von vier Bilddateien, die die Beamten von Herterichs Rechner auf einen polizeieigenen USB-Stick übertrugen. Das Material, so argumentierte der Richter am Amtsgericht in dem Durchsuchungsbeschluss, könnte als Beweismittel in den Ermittlungen gegen eine “linksextreme Gegendemonstration” an dem Tag von Bedeutung sein. Ein Beschlagnahmeverbot, dass vor allem von Journalistinnen und Journalisten recherchierte Materialien vor staatlichen Zugriffen schützen soll, bestehe in diesem Fall nicht, so der Richter. Der Grund: Der Fotograf “engagiere sich selbst im linken Spektrum” und veröffentliche das gefertigte Material “ausschließlich auf eigenen Kanälen”. Landgericht: Durchsuchung von Herterichs Wohnung war rechtswidrig Das Landgericht Würzburg hat den Durchsuchungsbeschluss nun jedoch aufgehoben. Das bestätigte die Staatsanwaltschaft Würzburg gegenüber dem BR. Mit dem Beschluss, der dem BR vorliegt, stellte das Landgericht fest, dass die Anordnung der Durchsuchung von Herterichs Wohnung mit Nebenräumen rechtswidrig gewesen ist. (…) Mit dem Beschluss hat das Landgericht Würzburg einige grundsätzliche Dinge in Sachen Pressefreiheit festgestellt, die über den Fall Herterich hinausweisen. So stellte das Landgericht klar, dass auch die “Veröffentlichung von eigens angefertigten Inhalten unter redaktioneller Aufbereitung durch eine Themen- und Inhaltsauswahl auf Twitter” als journalistische Tätigkeit angesehen werden können. Posts auf Twitter, Instagram, Facebook und Co. seien im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit nicht weniger schützenswert, als Beiträge in Print, Hörfunk oder Fernsehen.

via br: Würzburger Polizei durchsuchte rechtswidrig Journalisten-Wohnung

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