Auf seiner Facebookseite postet der Dritte Weg immer wieder menschenverachtende Aussagen. Facebook sperrte die Seite, die Rechtsradikalen wehrten sich gerichtlich. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Unternehmen nun Recht. Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Eilantrag der rechtsextremen Kleinstpartei „Der Dritte Weg“ abgelehnt. Die Partei hatte so versucht, ihre Facebookseite zu entsperren, bis das amtliche Endergebnis der Bundestagswahl 2021 feststeht. Die Nazi-Partei tritt bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 an. Abgeschmettert wurde der Eilantrag, da nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung fehlten. Diese seien nur gegeben, wenn das Gericht noch nicht beurteilen könne, „wie eine möglicherweise noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde“ ausgehen würde. Denn nur, falls der Ausgang dieser Verfassungsbeschwerde noch offen ist, sei auch die Entscheidung, die mit dem Eilantrag angefochten werden soll (hier: die Sperrung der Seite) „unzulässig oder offensichtlich unbegründet“. Die Partei scheiterte aus Sicht des Gerichts bereits daran zu begründen, weshalb sie Ansprüche gegenüber Facebook haben sollte. Die Antragstellerin sei „weder Inhaberin noch Berechtigte des Facebook-Kontos“. Facebook sei ihr im Falle einer Sperrung damit nichts schuldig. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

via netzpolitik Bundesverfassungsgericht – Nazi-Partei will Facebookseite entsperren lassen – und scheitert

siehe auch: Eilantrag auf Entsperrung der Facebookseite „Der III. Weg“ abgelehnt. Pressemitteilung Nr. 85/2021 vom 21. September 2021. Beschluss vom 20. September 2021, 1 BvQ 100/21. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Dem genügt der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnimmt, legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.

Bundesverfassungsgericht IMGP1634.jpg
Von Rainer Lück <a rel=”nofollow” class=”external text” href=”http://1rl.de”>1RL.de</a> – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY-SA 3.0 de, Link – symbolbild