In den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 wird die Identitäre Bewegung als “Verdachtsfall” sowie als “gesichert rechtsextrem” eingestuft. Daran gibt es nichts zu beanstanden, wie das OVG Berlin nun entschied. Die sogenannte Identitäre Bewegung durfte laut einem Gerichtsbeschluss in mehreren Verfassungsschutzberichten des Bundes als “Verdachtsfall” sowie als “gesichert rechtsextrem” eingestuft werden. Das sei in den Berichten von 2016 bis 2019 nicht zu beanstanden, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag mit (Beschl. v. 23.06.2021, Az. 1 N 96/20). (…) Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung betont, dass besonders die zentrale Forderung der Identitären Bewegung nach einer ethnisch-kulturellen Homogenität gegen die Menschenwürde verstoße. Hierdurch würden einzelne Personen oder Gruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt. Der 1. Senat des OVG kam laut Mitteilung nun zu dem Schluss, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung gebe. Das Grundgesetz umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, betonte das OVG. Diese Gleichheit lehne die “Identitäre Bewegung” aber grundsätzlich ab. Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstießen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollten, hieß es.

via lto: OVG Berlin-Brandenburg – “Iden­ti­täre Bewe­gung” zu Recht in Ver­fas­sungs­schutz­be­richten