Die Querdenker-Bewegung darf am Samstag nicht in Dresden demonstrieren. Das hat das örtliche Verwaltungsgericht bestätigt. Mit einem Eilantrag hatte sich der Versammlungsanmelder gegen das von der Stadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen einschließlich aller Ersatzveranstaltungen der Querdenker-Bewegung am 15. Mai 2021 in Dresden gerichtet. Dieser Eilantrag blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden ohne Erfolg (Beschl. v. 12.05.2021, Az. 6 L 351/21). Der Versammlungsanmelder hatte mehrere Konzepte zur Durchführung der Querdenken-Demonstrationen vorgelegt. Nach der in Sachsen geltenden Corona-Schutzverordnung dürfen Versammlungen nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern stattfinden, wobei alle Teilnehmer unter Einhaltung eines Mindestabstands zueinander einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Ihr Verbot begründete die Stadt sehr ausführlich: In der Vergangenheit habe sich bereits mehrfach gezeigt, dass der Antragsteller weder in der Lage noch willens sei, das Versammlungsgeschehen zur Einhaltung der Hygienevorgaben zu bewegen. Inbesondere gelte dies für Versammlungen mit mehr als nur 100 Teilnehmern, so die Stadt. Zudem habe er bei verbotenen Versammlungen im März und April 2021 nicht auf das Fernbleiben der Teilnehmer hingewirkt, argumentierte die Stadt weiter. Bei diesen Versammlungen seien die Hygienebestimmungen dann weitgehend missachtet worden. Die Stadt geht auch aufgrund des hohen Mobilisierungspotenzials von einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen in der Innenstadt von Dresden aus, welches aus Infektionsschutzgründen zu verbieten sei. Daher ist der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz nach Auffassung der Stadt gerechtfertigt.
via lto: VG Dresden – “Querdenker” dürfen nicht demonstrieren
siehe auch: Erneutes Querdenkerverbot bestätigt. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 15. Mai 2021 sowie aller Ersatzveranstaltungen bestätigt. Ein gerichtlicher Eilantrag des Versammlungsanmelders hatte keinen Erfolg (Az. 6 L 351/21). Der Anmelder der Versammlungen hatte bei der Stadt zunächst drei Versammlungen in Dresden – zum einen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 3.000 Teilnehmer am Königsufer, zum anderen mit einer Teilnehmerzahl von jeweils bis zu 1 .000 Teilnehmern am Altmarkt und auf der Cockerwiese – angezeigt. Später hat er alternativ ein Hygienekonzept für eine Versammlung mit bis zu 4.000 Teilnehmern vorgelegt. Dem Anmelder war in Gesprächen mit der Stadtverwaltung dargelegt worden, dass nach den einschränkenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (v. 4. Mai 2021, dort § 17 Abs. 1) Versammlungen unter freiem Himmel nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern bei Nutzung eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes und unter Einhaltung von Mindestabständen der Teilnehmer untereinander abgehalten werden können. Eine Ausnahme hiervon könne auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Hygienekonzept gewährt werden, weil dieses unzureichend und nicht durchführbar sei. Die Versammlungsbehörde hatte zugleich zum beabsichtigten Versammlungsverbot angehört. Die Stadt hat die angemeldeten Versammlungen sowie alle Ersatzversammlungen im Stadtgebiet verboten. Sie hat sich zur Begründung auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezogen, wonach Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkt oder untersagt werden können. Ferner hat sie sich auch auf das Sächsische Versammlungsgesetz berufen, wonach Versammlungen von Auflagen abhängig gemacht werden oder verboten werden können, wenn durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.