Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion abgewiesen. Diese hatte gegen die Absage einer Diskussionsveranstaltung im Bürgerhaus Neuer Markt in Bühl geklagt. Alles rechtens, meint das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Seine Begründung liest sich wie eine Klatsche für die Fraktion. (…) Das Verwaltungsgericht sieht das aber anders. Es argumentiert, dass keine Ungleichbehandlung vorliege, weil die Stadt alle Veranstaltungen abgesagt habe, die im November im Bürgerhaus hätten stattfinden sollen. Die Gemeinderatssitzung sei für den Geschäftsbetrieb der Gemeinde erforderlich und nicht mit einem Bürgerdialog vergleichbar, so das Gericht.
Klage war unzulässig. Besonders peinlich für die AfD-Bundestagsfraktion: eigentlich sei ihre Klage unzulässig, da der Mietvertrag ausdrücklich mit der Landesgruppe und nicht mit der Bundestagsfraktion geschlossen worden sei. Also könne auch nur die Landesgruppe Baden-Württemberg daraus Rechte geltend machen. Das hatte das Verwaltungsgericht am Donnerstag in einer Presseinformation mitgeteilt.
via die neue welle: Bühl: Klatsche für AfD-Landesgruppe vor Verwaltungsgericht
siehe auch: Pressemitteilung vom 12.11.2020. Kurzbeschreibung: Bühl: Eilantrag zur Nutzung des Bürgerhauses Neuer Markt für AfD-Veranstaltung erfolglos. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12.11.2020 den Antrag der AfD-Bundestagsfraktion (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt Bühl (Antragsgegnerin) mit dem Ziel, das „Bürgerhaus Neuer Markt“ für die Veranstaltung eines Bürgerdialogs am Freitag, 13.11.2020, nutzen zu können, abgelehnt. (…) Der geplante Bürgerdialog sei als politische Veranstaltung durch die Versammlungsfreiheit geschützt. Dem ist die 10. Kammer in ihrem den Beteiligten bereits bekannt gegebenen Beschluss vom heutigen Tag – 10 K 4564/20 – nicht gefolgt. Der von der AfD-Bundestagsfraktion gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da der Mietvertrag nicht mit der Antragstellerin, sondern ausdrücklich mit der Landesgruppe Baden-Württemberg der Fraktion geschlossen worden sei und nur diese daraus Rechte geltend machen könne. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die Antragstellerin sei keine Partei, sondern als Fraktion ein Organteil des Deutschen Bundestages und könne sich daher nicht auf die Gleichbehandlung der Parteien berufen. Überdies könne sie als Fraktion nicht Trägerin von Grundrechten sein. Es liege zudem schon keine Ungleichbehandlung vor, da die Stadt aufgrund des Wiedererstarkens der Corona-Pandemie alle Veranstaltungen im Bürgerhaus im November abgesagt habe. Die dennoch durchgeführte Gemeinderatssitzung sei für den Geschäftsbetrieb der Gemeinde erforderlich und öffentlich abzuhalten, die geplante Veranstaltung eines Bürgerdialogs sei damit nicht vergleichbar. Schließlich sei die Stadt nach dem geschlossenen Mietvertrag berechtigt gewesen, den Vertrag aufgrund der rapide steigenden Zahl von Corona-Neuinfektionen zu kündigen. Dies ergebe sich sowohl aus den hierzu getroffenen Regelungen des Mietvertrags sowie aus den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Vertragskündigung aus wichtigem Grund.