Rechte Drohung »Wir kriegen euch alle« angeblich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat ein Ermittlungsverfahren zu einer Feindesliste eingestellt, die vor fast genau einem Jahr zur Einschüchterung im Internet veröffentlicht wurde. Am 5. Januar 2019 um 12.10 Uhr war die Liste mit mehr als 200 Namen und Adressen anonym auf der Internetplattform Indymedia veröffentlicht worden. Sie war versehen mit der drohenden Überschrift »Wir kriegen euch alle«. Nach zwei Stunden wurde dies bemerkt und die Liste gelöscht, danach jedoch noch mehrmals wieder hochgeladen. Auf der Liste standen Politiker, Journalisten, Künstler und Aktivisten, darunter etliche Prominente. Gemeinsam ist ihnen, dass sie sich für Flüchtlinge oder gegen Faschisten einsetzen, oft auch beides. Die Namen waren teils mit beleidigenden Hinweisen versehen. So hieß es »Grün und Homo«, »Demonstrantenfotze« oder »Scheiß Negeranwältin«. (…) Im Fall der bei Indymedia hochgeladenen Feindesliste sah es aber nach Einschätzung von Experten allerdings nicht danach aus, als hätten Hacker Passwörter geknackt oder auf andere Weise illegal Zugriff auf sensible Daten erlangt. Offensichtlich hatte hier jemand aus der rechten Szene die Namen und Adressen durch Recherchen im Internet zusammengetragen, ohne dafür Sicherheitssperren umgehen zu müssen. Denn es stellte sich heraus, dass die Namen und Adressen keineswegs geschützt im Internet standen. So begründet die Staatsanwaltschaft nun auch, warum sich der Verdacht des Ausspähens von Daten nicht erhärtet habe. Ein Vergehen nach Paragraf 202a des Strafgesetzbuches oder nach Paragraf 42 des Datenschutzgesetzes scheide deshalb aus, teilte die Staatsanwaltschaft der Abgeordneten Johlige mit. Diese hatte der Justiz einen Hinweis gegeben, der als Anzeige behandelt wurde. Nach Einschätzung des Leitenden Oberstaatsanwalts genügt die Drohung »Wir kriegen euch alle« nicht für eine Anklage. Denn der Formulierung sei nicht »mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass Straftaten gegen das Leben« der aufgelisteten Personen beabsichtigt seien. »Die bloße Möglichkeit einer derartigen Deutung« reiche nicht aus, erläuterte der Oberstaatsanwalt unter Hinweis auch auf die Meinungsfreiheit. Eine Anwendung von Paragraf 126 des Strafgesetzbuches – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten – komme hier ebenso wenig in Betracht. Es könne davon ausgegangen werden, dass sämtliche Daten ohne Überwindung einer Zugangssicherung erlangt worden sind, da sie bereits zuvor veröffentlicht waren, heißt es.

via nd: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen zu Feindesliste ein