Ein Auto in einer privaten Tiefgarage ist nicht ausreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt, damit ein dort gelagerter Schlagring nur besessen und nicht geführt ist. Foto: Adobe Stock/Wellnhofer Designs. Ein Schlagring im Handschuhfach, das Auto in einer Tiefgarage abgeschlossen und nur für Hausbewohner zugänglich: Und trotzdem wurde ein Mann wegen des “Führens” einer Waffe verurteilt. Zu Recht, meint jetzt der BGH. Verwahrt der Täter eine Waffe in seinem Auto, das in der allen Hausbewohnern zugänglichen privaten Garage einer Wohnanlage steht, führt er sie im Sinne des Waffengesetzes. Das hat der BGH in einer neuen Leitsatzentscheidung festgehalten (Beschl. v. 05.08.2026, Az. 3 StR 238/26).  Ein Mann verwahrte im Handschuhfach seines Pkw, der abgeschlossen auf seinem Stellplatz in der nicht öffentlichen Tiefgarage des Hauses abgestellt war, wissentlich einen Schlagring. Das wertete schon das Landgericht (LG) Mönchengladbach als Führen – und nicht als Besitz – eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. § 2 Abs. 3 und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. WaffG) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro (Urt. v. 24.02.2026, Az. 22 KLs 20/22, 320 Js 147/21).  Der Mann ging in Revision, die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen wurde.  Tiefgarage in Wohnanlage ist kein “eigenes” befriedetes Besitztum In der Leitsatzentscheidung schlüsselt der 3. Strafsenat die Abgrenzung von Führen und Besitzen auf: Eine Waffe führt grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Der Besitz nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG geht sehr viel weiter und umfasst jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe oder Munition.  Der BGH hielt nun fest, dass eine nicht öffentliche Tiefgarage in einer Wohnanlage durchaus ein befriedetes Besitztum im Sinne des Hausfriedensbruchtatbestands (§ 123 StGB) darstellt. Doch handele es sich bei einem gemieteten Stellplatz, der allen Bewohnern des Hauses zugänglich ist, nicht um das “eigene befriedete Besitztum”, auf das es im Waffenrecht als Negativvoraussetzung für das “Führen” entscheidend ankomme (§ 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG). Heißt also, dass der Mann bei Verwahrung der Waffe im Handschuhfach die Waffe “führte”, auch wenn die Garage durch verschlossene Türen gegen einen Zugang durch beliebige Dritte gesichert war. Zur Begründung führte der 3. Strafsenat aus, dass sämtliche Bewohner der großen Wohnanlage jederzeit Zutritt hätten, ohne dass der Angeklagte ihnen diesen als Hausrechtsinhaber hätte verwehren können. Unerheblich für die Abgrenzung zwischen Besitz und Führen sei auch, ob der Pkw, in dem sich die Waffe befindet, verschlossen und nur dem Angeklagten zugänglich ist, denn ein Pkw sei für sich genommen weder Wohnung noch befriedetes Besitztum.

via lto: BGH zum Waffenstrafrecht Schlag­ring auch in Hand­schuh­fach straf­bares “Führen” einer Waffe

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Von Jacek Halicki – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link


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