Weil er bei einer Bewerbung Teile seines Lebenslaufs gefälscht haben soll, droht dem Landtagsabgeordneten eine hohe Geldstrafe. Von Christoph Ullrich Geht es nach der Staatsanwaltschaft Aachen, muss Klaus Esser 13.500 Euro zahlen. Hintergrund ist ein mutmaßlich gefälschter Hochschulabschluss, den er für die Bewerbung auf einen AfD-Parteiposten benutzt haben soll. Würde Esser den Strafbefehl von 90 Tagessätzen über je 150 Euro akzeptieren, wäre er nicht vorbestraft. Das wäre er erst ab 91 Tagessätzen. Es ist allerdings unwahrscheinlich dass der Abgeordnete die Summe akzeptieren wird. Esser will sich gegen Strafe wehren In der kommenden Woche entscheidet der Landtag darüber, ob Essers Immunität weiter aufgehoben werden soll. Esser selber äußerte sich in der Sache in einem Statement auf seinen Social-Media-Kanälen. “Ich werde den kleinlauten Versuch der Staatsanwalt, das Verfahren mit einer symbolischen Geldstrafe zu beenden, selbstverständlich nicht hinnehmen und Einspruch erheben”, so der Abgeordnete aus Düren.

via wdr: AfD-Abgeordnetem Klaus Esser droht hohe Geldstrafe

siehe auch: StA Aachen beabsichtigt Strafbefehl – AfD-Abge­ord­neter soll Exa­mens­zeugnis gefälscht haben. Gegen den AfD-Abgeordneten Klaus Esser soll ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs gefälschter Hochschul-Abschlüsse ergehen. Es geht dabei um das Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens und das Führen des Titels “Master of Laws”. Die Staatsanwaltschaft Aachen will einen Strafbefehl über 90 Tagessätze von je 150 Euro gegen den AfD-Landtagsabgeordneten Klaus Esser wegen mutmaßlich gefälschten Hochschulabschlüsse beantragen. Es geht auch um das 1. juristische Staatsexamen. Das erfuhr die dpa. Für den Vorgang soll die Immunität des Abgeordneten temporär aufgehoben werden. Darüber soll laut einem WDR-Bericht in der kommenden Woche entschieden werden. Die Staatsanwaltschaft Aachen äußerte sich auf Anfrage nicht. Bei dem geplanten Strafbefehl in Höhe von insgesamt 13.500 Euro wäre Esser gerade so nicht vorbestraft – das wäre er gemäß §§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a), 53 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erst ab 91 Tagessätzen. Der Abgeordnete kündigte am Mittwoch allerdings an, gemäß § 410 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Einspruch einzulegen – damit könnte es dann gemäß § 411 Abs. 1 S. 2 StPO zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen.