#Bundesverfassungsgericht – #BKA-Gesetz in Teilen verfassungswidrig – #polizeiproblem

Das Bundesverfassungsgericht sieht beim BKA-Gesetz Änderungsbedarf: Einzelne Befugnisse zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig. Bis Juli 2025 muss jetzt nachgebessert werden.Das neue Bundeskriminalamt-Gesetz muss in Teilen nachgebessert werden. Damit hatte eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe teilweise Erfolg.Einzelne Befugnisse des BKA zur Erhebung und Speicherung von Daten sind in ihrer aktuellen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, entschieden die Richter. Dabei geht es um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.

via tagesschau: Bundesverfassungsgericht BKA-Gesetz in Teilen verfassungswidrig

siehe auch: Vorschriften für Bundeskriminalamt in Teilen verfassungswidrig Die Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sind zum Teil verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Das Gesetz zum Bundeskriminalamt (BKA) muss in Teilen nachgebessert werden. Eine Verfassungsbeschwerde dazu hatte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe teilweise Erfolg. Einzelne Befugnisse des BKA zur Erhebung und Speicherung von Daten sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, schreiben die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Urteil. Zur Speicherung von personenbezogenen Daten brauche es einen ausreichenden Anlass, urteilte das Bundesverfassungsgericht. “Der Einsatz einer eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsbefugnis (…) setzt schon gegenüber der verantwortlichen Person eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut voraus”, schreibt das Gericht. Sollen auch Kontaktpersonen aus dem Umfeld der verantwortlichen Person mit intensiven nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden, “bedarf es einer hinzutretenden spezifischen individuellen Nähe der Betroffenen zu der aufzuklärenden Gefahr”. Die aktuelle Regelung dazu reiche nicht aus. Auch die Vorgaben zur Speicherdauer in dem Gesetz seien unzureichend.