#BVerfG zum #linksunten.indymedia-Verbot – Eine vertane Chance

Das BVerfG hat die Beschwerden von fünf Freiburgern nicht zur Entscheidung angenommen, die das BMI zu den Betreibern einer verbotenen Internetplattform zählt. Eine zentrale Frage der Pressefreiheit im Netz bleibt damit vorerst unbeantwortet. Mit nur 17 Randnummern fällt die Entscheidung deutlich kürzer aus als sich das vier Männer und eine Frau aus Freiburg erhofft haben dürften. Knapp drei Jahren hatten sie auf die Entscheidung gewartet, die eine grundsätzliche Frage des Presserechts betrifft. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden der Freiburger nicht zur Entscheidung angenommen, die laut Bundesinnenministerium (BMI) für den Betrieb der als linksextremistisch eingestuften Plattform “linksunten.indymedia” verantwortlich sein sollen (Beschl. v. 01.02.2023, Az. 1 BvR 1336/20). (…) Die Freiburger sind in diesen der Meinung, bei der linksunten.indymedia handele es sich um ein Nachrichten- und Kommunikationsportal, für welches auch der Schutz der Pressefreiheit aus dem Grundgesetz (GG) gelte. Das Verbot sei ausschließlich mit Medieninhalten begründet worden, so die Beschwerdeführer. Die Darstellung des BMI und des BVerwG, man habe mit dem auf das Vereinsrecht gestützten Verbot nicht vorrangig die Internetplattform, sondern die dahinter stehende Personenvereinigung treffen wollen, halten die Betroffenen für vorgeschoben. Die Verfassungsbeschwerden rügten deshalb eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und hilfsweise der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). BVerfG lässt Ausführungen zur Pressefreiheit im Netz offen Der Kammer des Ersten Senats fehlt es laut Beschluss jedoch an einer ausreichend substantiierten Begründung zu den laut den Freiburgern unrechtmäßig verletzten Grundrechten. Das Gericht findet klare Worte, offenbar hatten die Beschwerden nicht den richtigen Angriffspunkt formuliert: “Hier stützen die Beschwerdeführenden ihre Rügen jedoch im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Verbotsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert.“ Die Beschwerden machten nicht deutlich, dass die Entscheidung des BVerwG die Betroffenen in ihren Grundrechten verletzt, so das BVerfG. Damit wurde die Chance verpasst, zu einer ganzen Reihe spannender und richtungsweisender Verfassungsrechtsfragen zu entscheiden.

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