Die Schule in Georgien sei ein Abstieg, meint ihr Anwalt Wilfried Embacher. Das könne vor ihrer Abschiebung niemals geprüft worden sein, beklagt er. Diese Schule soll Tina künftig besuchen. Die georgische Schrift muss sie laut ihrem Anwalt von Grund auf lernen. Das Distance-Learning mit ihren Klassenkollegen aus dem Wiener Gymnasium wird vorerst noch aufrechterhalten – man hofft auf ihre Rückkehr. Am Montag telefonierte Rechtsanwalt Wilfried Embacher mit Tina, jener Schülerin, die vergangenen Donnerstag mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Georgien abgeschoben wurde. Und Embacher staunte nicht schlecht, als ihm die Zwölfjährige davon erzählte, unter welchen Umständen sie künftig lernen solle. Sie besuche nun eine augenscheinlich heruntergekommene Dorfschule in einer Abwanderungsgemeinde. Dort lebt ihre Großmutter. Diese unterrichtet in der Schule, von der die Familie über Embacher Bilder an den STANDARD übermittelte. In der Schule gebe es nur drei weitere Schüler, die Tinas Jahrgang entsprechen. Etwa 50 Kinder sollen dort unterrichtet werden – die Altersklassen seien durchgemischt. Die Schule, in der nur teilweise ausgebildetes Lehrpersonal arbeitet, sei auch nicht darauf eingestellt, dass das junge Mädchen noch von Grund auf Georgisch schreiben lernen muss. Bis vor kurzem war Tina in der 3B des GRG 1 Stubenbastei in Wien. Ihre Muttersprache ist Deutsch. Die nächstbessere Lehrstätte vermutet Embacher in der georgischen Hauptstadt Tiflis. Die soll aber etwa achtzig Kilometer von Tinas Dorf entfernt sein. Dieser Kontrast zeige aus Embachers Sicht, dass das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (BFA) die Qualität der Schulmöglichkeiten im Vorfeld der Abschiebung nicht geprüft haben kann und wider das Kindeswohl gehandelt wurde. Der direkte Vergleich zwischen den beiden Schulen werde wohl zugunsten der Stubenbastei ausgehen. “Angesichts dieser Situation hätte die Abschiebung niemals stattfinden dürfen”, sagt Embacher. Aus dem Innenministrium heißt es dazu auf Anfrage, dass das Kindeswohl in jedem Verfahrensschritt geprüft werde. In diesem Fall habe das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass eben dieses trotz “allfälliger ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland” nicht gefährdet sei. Aber nicht nur das ärgert den Rechtsanwalt. Sondern auch, dass das Innenministerium und das BFA kürzlich in einer gemeinsamen Aussendung darauf hinwiesen, “zur strengen Einhaltung der Gesetze verpflichtet” zu sein – bezogen auf diesen Fall auf die ehestmögliche Abschiebung. Am 12. Mai 2020 habe Tina allerdings einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht eingebracht. Dieser hätte ohne unnötigen Aufschub und spätestens nach sechs Monaten behandelt werden müssen. Die Behörde sei dieser Frist allerdings nicht nachgekommen. Die letzte negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stamme aus dem Jahr 2019.

via standard: Nach Tinas Abschiebung: Von der Stubenbastei in die Dorfschule

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