Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist berechtigt, in seinen AGB neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten („Hassrede“) zu untersagen. Das hat das OLG Hamm in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden (29 U 6/20). Der Kläger wendete sich dagegen, dass ein von ihm geteilter Beitrag von der Social-Media-Plattform Facebook gelöscht wurde, da diese darin einen Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards sah. Der Kläger erachtet dies als rechtswidrig, da er Facebook aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung als unmittelbar an die Meinungsfreiheit gebunden hält. Dem ist nun das OLG Hamm in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Gemäß der Begründung sei die Plattform nur mittelbar an die Grundrechte gebunden. Mit der Meinungsfreiheit des konkreten Nutzers seien auf der anderen Seite die Rechte von Facebook aus den Art. 12, 14 GG abzuwägen. In der Einschränkung von “Hassrede” sei ein sachlicher Grund zu sehen, womit der Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei.

via urheberrecht.org: Verbot von Hassrede durch AGB zulässig – Auch OLG Hamm spricht sich für “virtuelles Hausrecht” aus