Ann-Katrin Müller gegen Stephan Brandner – AfD-Poli­­tiker kas­­siert Ord­nungs­geld wegen Bezeich­­nung als “Faschis­tin”

Der AfD-Politiker Brandner bekommt vom LG Berlin die Quittung für die Nichtbeachtung einer einstweiligen Verfügung: Er muss 5.000 Euro zahlen, ansonsten droht Ordnungshaft. Die Spiegel-Redakteurin Ann-Katrin Müller ist für ihre kritische AfD-Berichterstattung bekannt. Dass sie “faschistische Züge” bei der AfD konstatiert, passt Stephan Brandner gar nicht. Der parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion meinte, er dürfe Müller als Retourkutsche selbst als “Faschistin” bezeichnen. Dagegen wehrte sich Müller erfolgreich vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin hatte Brandner am 11. Januar 2024 (Beschl. v. 11.01.2024, Az. 27 O 546/23) untersagt, “zu behaupten oder zu verbreiten, Ann-Katrin Müller sei eine “Faschistin”, “Oberfaschistin” oder “Spiegel-Faschistin”. Auch wenn es sich beim Ausdruck “Faschistin” um eine Meinungsäußerung handele, fehlten jedenfalls jegliche tatsächliche Anknüpfungstatsachen, die es rechtfertigten würden, Müller so zu diskreditieren. Das LG bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Nun verhängte das LG wegen Zuwiderhandlung gegen diese einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld gegen Brandner in Höhe von 5.000 Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je angefangene 500 Euro einen Tag Ordnungshaft. Brandners Renitenz hat teure Folgen Der Grund: Nach Erlass der einstweiligen Verfügung löschte Brandner zwar die angegriffenen Posts, doch einen anderen ließ er stehen. So hatte Brandner als Reaktion auf das rechtliche Vorgehen Müllers bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung ein Posting auf X verfasst, in dem er schrieb: “Spiegel-Müller fühlt sich als Faschistin beleidigt. Es ist meine feste Auffassung, dass sie eine solche ist.” Durch die unterlassene Löschung dieses Posts habe Brandner gegen das Unterlassungsverbot der einstweiligen Verfügung verstoßen, entschied nun das LG (Beschl. v. 05.03.2024, Az. 27 O 546/23). Denn das Unterlassungsgebot in der einstweiligen Verfügung beinhalte neben der Löschung der streitgegenständlichen Postings auch die Unterlassung sowie Löschung weiterer, kerngleicher Aussagen. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasse auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden könne. Hiergegen habe Brandner durch die Veröffentlichung und das Nicht-Löschen des Postings vom 21. Dezember 2023 verstoßen.  Deshalb verhängte es gegen ihn ein Ordnungsgeld nach § 890 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Höhe von 5.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

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2021-06-10 AfD MdB Stephan Brandner by OlafKosinsky MG 9140.jpg
Von Olaf Kosinsky – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY-SA 3.0 de, Link