Der AfD-Politiker muss seine Wohnung in München räumen, weil er diese, anders als im Mietvertrag vereinbart, nur noch privat nutzt. Das Landgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Kündigung und gibt ihm Zeit bis Ende August. Petr Bystron muss raus. Nicht aus dem Bundestag, sondern aus seiner privaten Wohnung in München. Am Dienstag verkündete eine Zivilkammer am Landgericht München I, dass der AfD-Politiker das 220 Quadratmeter große Domizil in Bestlage an der Türkenstraße bis Ende August zu räumen habe.

via sz: Urteil des Landgerichts : Rauswurf für Petr Bystron

siehe auch: „Die wollen uns raushaben“: Münchner AfD-Bundespolitiker soll Wohnung räumen – Vermieter hat ihn verklagt – #PetrBystron #VerstoßGegenMietvertrag #KickHimOut. (…) Bereits 1998 hatte Petr Bystron die 120-Quadratmeter-Wohnung in Schwabing angemietet. Damals wurde allerdings eine überwiegend gewerbliche Nutzung vereinbart: zunächst für fünf Jahre, danach unbefristet. Bystron nutzte die Räumlichkeiten größtenteils geschäftlich für seine damalige Werbeagentur. In einem Zimmer wohnte er selbst, wie seine Frau Stepanka bestätigt. „Er war damals Junggeselle und gerade 26 Jahre alt.“ Sie sei später mit eingezogen, das Paar gründete eine Familie – und lebt seit vielen Jahren nun privat mit zwei Kindern in der Wohnung; „Können es nicht glauben“: AfD-Bundestags-Politiker Petr Bystron fliegt aus Münchner Wohnung – Urteil gefallen. Bittere Pleite für AfD-Mann Petr Bystron (50): Der Bundespolitiker muss seine Münchner Wohnung räumen, sein Vermieter hatte geklagt – und erhielt jetzt Recht. Schon bis Ende August muss Bystron mit seiner Familie asuziehen. München – „Die wollen uns raushaben, wegen der AfD“, hatte seine Ehefrau Stepanka vermutet. Jetzt wird der Albtraum für Petr Bystron und seine Familie wahr: Sie müssen tatsächlich aus ihrer Wohnung in der Türkenstraße ausziehen. So entschied gestern das Landgericht München I in dem Zivilprozess. Geklagt hatte die Erwin-und-Gisela-von-Steiner-Stiftung: Dort hatte der Münchner AfD-Bundespolitiker bereits 1998 die Schwabinger Wohnung angemietet – damals noch, um eine Werbeagentur auf den insgesamt 220 Quadratmetern zu führen, wie Bystrons Ehefrau am Rande des Prozessauftaktes vor zwei Wochen erzählt hatte. Im Vertrag war eine Mischmietnutzung vereinbart: Bystron durfte die Räume neben der gewerblichen Verwendung also teilweise auch privat nutzen – aber nicht ausschließlich. Das war im Mietvertrag sogar ausdrücklich ausgeschlossen.