Die AfD hatte sich vergeblich gegen die Praxis des BVerfG gewandt, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits vor Urteilsverkündung an Journalisten herauszugeben. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte nun die Ansicht des VG Karlsruhe. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem den Beteiligten am Dienstag bekannt gegebenem Beschluss einen Antrag des AfD-Bundesverbands auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. 14 S 2096/22). Der VGH bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe. Die AfD hatte sich erstinstanzlich vergeblich gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gewandt, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits einige Stunden vor Urteilsverkündung mit sog. Sperrerklärungen an Journalisten herauszugeben. Das VG hatte seinerzeit entschieden, dass die Pressearbeit des BVerfG keine Rechte der AfD verletze (Urt. v. 26.08.2022, Az. 3 K 606/21). Konkret ging es der AfD um die Überprüfung der Praxis der Pressestelle des BVerfG, bei eigenen Urteilsverkündungen schon am Vorabend die berechtigten Journalistinnen und Journalisten durch Pressemitteilung zu unterrichten. Vollmitglieder der Justizpressekonferenz (JPK) können sich die Pressemitteilung zu einem Urteil jeweils am Vorabend an der Gerichtspforte als Papierausdruck abholen. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt bis zur Verkündung vertraulich zu behandeln und erst parallel zu veröffentlichen. Das Gericht will den Medienvertretern damit Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Pressemitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen.  Die AfD sah sich dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und wollte auch Rechte ihrer Vertreter, die sie ebenfalls als verletzt ansah, geltend machen. Die Kammer des VG wies die Klage der Partei bereits als unzulässig ab, weil die erforderliche Klagebefugnis fehlte. Die AfD könne sich nicht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) berufen, weil sie als politische Partei schon selbst kein Presseorgan sei, urteilte das VG. Zudem stehe sie nicht in beruflichem Wettbewerb zu den JPK-Mitgliedern, weshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG “bereits offensichtlich ausscheidet”, wie es in der Begründung heißt.

via lto: Klage der AfD gegen Pres­se­ar­beit des BVerfG wei­terhin erfolglos

judgement scale and gavel in judge office
Photo by Sora Shimazaki on Pexels.com

Die AfD hatte sich vergeblich gegen die Praxis des BVerfG gewandt, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits vor Urteilsverkündung an Journalisten herauszugeben. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte nun die Ansicht des VG Karlsruhe. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem den Beteiligten am Dienstag bekannt gegebenem Beschluss einen Antrag des AfD-Bundesverbands auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. 14 S 2096/22). Der VGH bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe. Die AfD hatte sich erstinstanzlich vergeblich gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gewandt, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits einige Stunden vor Urteilsverkündung mit sog. Sperrerklärungen an Journalisten herauszugeben. Das VG hatte seinerzeit entschieden, dass die Pressearbeit des BVerfG keine Rechte der AfD verletze (Urt. v. 26.08.2022, Az. 3 K 606/21). Konkret ging es der AfD um die Überprüfung der Praxis der Pressestelle des BVerfG, bei eigenen Urteilsverkündungen schon am Vorabend die berechtigten Journalistinnen und Journalisten durch Pressemitteilung zu unterrichten. Vollmitglieder der Justizpressekonferenz (JPK) können sich die Pressemitteilung zu einem Urteil jeweils am Vorabend an der Gerichtspforte als Papierausdruck abholen. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt bis zur Verkündung vertraulich zu behandeln und erst parallel zu veröffentlichen. Das Gericht will den Medienvertretern damit Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Pressemitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen.  Die AfD sah sich dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und wollte auch Rechte ihrer Vertreter, die sie ebenfalls als verletzt ansah, geltend machen. Die Kammer des VG wies die Klage der Partei bereits als unzulässig ab, weil die erforderliche Klagebefugnis fehlte. Die AfD könne sich nicht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) berufen, weil sie als politische Partei schon selbst kein Presseorgan sei, urteilte das VG. Zudem stehe sie nicht in beruflichem Wettbewerb zu den JPK-Mitgliedern, weshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG “bereits offensichtlich ausscheidet”, wie es in der Begründung heißt.

via lto: Klage der AfD gegen Pres­se­ar­beit des BVerfG wei­terhin erfolglos

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