Als Schwerbehinderter mit fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit glaubte er unkündbar zu sein – und lag falsch: Dem Mann durfte wegen schwerer rassistischer Beleidigungen ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, urteilte das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines 55-jährigen Facharbeiters für rechtmäßig erklärt, der sich gegenüber türkischen Mitarbeitern in rassistischer und beleidigender Weise geäußert hatte. Deswegen wurde der Mann, der als Schwerbehinderter einen besonderen Kündigungsschutz genoss und in einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigt war, Ende Mai 2020 entlassen, wie die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts am Dienstag mitteilte. Die Kündigung des Mannes sei aufgrund der Äußerungen „sozial gerechtfertigt“, betonte das Gericht (AZ: 5. Sa 231/20). Das Landesarbeitsgericht hat keine Revision zugelassen.
Für die Kündigung war auch die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden. Der Mann hatte gegen seine Kündigung geklagt und die Äußerungen bestritten. Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts hatte der Mann Mitarbeiter von Fremdfirmen unter anderem als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Zudem soll er den Einsatz von „Gaskammern“ befürwortet haben. Der Facharbeiter hatte bei seinen Äußerungen offenbar darauf vertraut, dass er als Person mit einer nachgewiesenen Behinderung von 50 Prozent unkündbar sei.

via rp: Urteil in Düsseldorf – Auch schwerbehinderter Rassist ist kündbar

siehe auch: Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen Das LArbG Düsseldorf hat die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern bestätigt. Der Kläger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Der 55jährige verheiratete Kläger, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kläger hat diese Äußerungen bestritten und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gerügt. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger sich am 08.01.2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hat: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar geriert hatte, als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei. Die Kündigung des Klägers ist aufgrund dieser Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Nigger“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte – so die 5. Kammer – dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019. Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Beklagten eine vorherige Abmahnung unzumutbar.