VG Trier entlässt Beamten aus dem Dienst – Poli­zist macht Mil­lionen als Auto­händler

Ein Polizist soll sich über Jahre mit dem Verkauf von Autos ein zweites Standbein aufgebaut und auch hinter dem Tresen gestanden haben, während er beim Dienstherrn krankgemeldet war. Nun hat ihn das VG Trier aus dem Dienst entlassen. Ein Polizist soll jahrelang neben seiner Beamtentätigkeit als Autohändler gearbeitet haben. Jetzt ist er seinen Job als Polizeibeamter los, ein Gericht hat ihn aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die nicht genehmigte Nebentätigkeit habe seine Gehorsams- und Hingabepflicht verletzt und zu einer “irreparablen Ansehensbeeinträchtigung” geführt, begründete das Verwaltungsgericht (VG) Trier die Entscheidung (Urt. v. 18.07.2024, Az. 4 K 732/24.TR).   Der Mann aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz soll auch in Zeiten, in denen er als Polizist krankgeschrieben war, für seinen privaten Autohandel tätig geworden sein. Mit dem Unternehmen habe er jährlich Umsätze von mehreren Hunderttausend Euro, in der Spitze sogar bis zu zwei Millionen Euro, erzielt. Teilweise soll der Polizist auch seine dienstliche Stellung und Telefonnummer zur Ausübung seines Nebenjobs genutzt haben. Das VG Trier sah darin ein schweres Dienstvergehen, denn Beamte sind dazu verpflichtet sich etwaige Nebentätigkeiten grundsätzlich vorab genehmigen zu lassen (§ 99 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz* (BBG)). Der Polizist habe sich das Betreiben seines Autohandels aber weder genehmigen lassen noch sei die Betätigung als Autohändler überhaupt eine genehmigungsfähige Nebentätigkeit, so das Gericht. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue, so das Gericht. Die Tätigkeit kann somit nach § 99 Abs. 2 BBG* untersagt werden.

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