AfD-Finanzen – Neuer Ärger mit einer Erbschaft

Weil der Umfang einer Erbschaft möglicherweise fehlerhaft gemeldet worden ist, muss die AfD eine erneute Strafe der Bundestagsverwaltung befürchten. Die AfD versucht offenbar mit Hochdruck, eine weitere empfindliche Strafzahlung der Bundestagsverwaltung abzuwenden. Das bestätigte Bundesschatzmeister Carsten Hütter WDR und NDR. Der Grund: Eine Erbschaft aus Baden-Württemberg könnte nicht ordnungsgemäß und nicht mit dem wahren Vermögenswert im Rechenschaftsbericht 2018 verbucht worden sein. Diese Vorwürfe führt jedenfalls der Bundesrechnungsprüfer der AfD in einer internen Mail an, die er am Dienstagabend an mehrere Parteivorstände versendet hat. Aus der Mail geht hervor, dass der Landesvorstand der AfD in Baden-Württemberg den Wert der Erbschaft im Sommer 2018 auf etwa eine Million Euro taxiert haben soll. Im Rechenschaftsbericht des entsprechenden Jahres wurde jedoch von der AfD nur von einem Wert des Hauses von 600.000 Euro ausgegangen und diese Summe um eine dazugehörige Bankverbindlichkeit reduziert. Am Ende wurden der Bundestagsverwaltung nur 248.895,02 Euro als Einnahme gemeldet. (…) Der Bundestag erwartet in den Rechenschaftsberichten der Parteien bei Erbschaften eine umfassende Beschreibung des Vermögens. Eine mögliche Strafzahlung richtet sich dem Gesetz zufolge danach, ob nur ein einziger Fehler passiert ist, oder ob gar eine Kette fehlerhafter oder verschwiegener Angaben zu beanstanden sind. Mögliche Strafzahlungen können, je nach Umfang der Fehler und der gewählten Sanktionsart, zwischen einem Zehntel und dem Doppelten des Wertes des nicht ordnungsgemäß ausgewiesenen Betrages angesetzt werden. Wenn beispielsweise eine textliche Erläuterung im Rechenschaftsbericht darauf hindeute, dass eine zahlenmäßige Abbildung nicht korrekt sei, könnte es sich um einen schwereren und härter zu sanktionierenden Fehler handeln, heißt es auf Anfrage bei der Bundestagsverwaltung zum Umgang mit Fehlern in Rechenschaftsberichten. Parteien können eine Sanktion abwenden, wenn sie, sobald Zweifel aufkommen, “unverzüglich” den Bundestag in Kenntnis setzen. Hierzu wird üblicherweise eine dreimonatige Frist als angemessen erachtet. Ob das in diesem Fall geschehen ist, wird ebenfalls geprüft werden müssen.

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