Nach alter Rechtslage war es sehr umstritten, ob die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke strafbar ist oder nicht. Das OLG Celle hat sich nun positioniert und findet: Das war Urkundefälschung. Auch zu Beginn der Impfkampagne gegen das Coronavirus war die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke strafbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle für die alte und bis zum 24. November 2021 geltende Rechtslage entschieden (Urt. v. 31.05.2022, Az. 1 Ss 6/22). Bis zu diesem Zeitpunkt war es umstritten, ob die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Ausstellung eines digitalen EU-Impfzertifikats eine Urkundenfälschung sein kann oder nicht. Seit dem 24. November 2021 ist eine entsprechende Strafbarkeit ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben. Nach der alten und der für den dem OLG vorliegenden Fall noch relevanten Rechtslage setzte § 279 Strafgesetzbuch (StGB) für eine Strafbarkeit wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse voraus, dass ein derartiges Gesundheitszeugnis zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung eingesetzt wurde – Apotheken fielen aber gerade nicht darunter. Deshalb gelangten mehrere Gerichte zu der Auffassung, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke nicht strafbar sei, darunter etwa das LG Osnabrück. Auch eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) falle aus, weil der Tatbestand schon abschließend von dem spezielleren § 279 StGB erfasst sei.

via lto: OLG Celle Vor­lage gefälschten Impf­passes schon nach alter Rechts­lage strafbar

symbolbild – Internationaler Impfausweis.png
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