Bisher wurde der Bundeszwang noch nie angewandt. Doch wenn ein Bundesland verfassungsfeindlich agiert, könnte Artikel 37 Grundgesetz plötzlich große Bedeutung bekommen. Christian Rath skizziert die Möglichkeiten.  Angesichts der Wahlerfolge einer sich seit Jahren stetig weiter radikalisierenden AfD wird derzeit viel über Szenarien nachgedacht. Wie können die demokratischen und rechtsstaatlichen Institutionen vor Missbrauch und Blockade geschützt werden? Wie kann der Bund reagieren, wenn ein Bundesland, z.B. Thüringen oder Sachsen, beginnt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Ein mächtiges Mittel kann hier der Bundeszwang gem. Artikel 37 Grundgesetz sein. Er wurde seit 1949 zwar noch kein einziges Mal angewandt. Konflikte zwischen Bund und Länder wurden eher über Verfassungsklagen ausgetragen. Es gibt daher keine Staatspraxis zum Bundeszwang, keine Rechtsprechung und damit auch keine Diskussion der Rechtsprechung. Da die Reichsexekution (als Vorläufer des Bundeszwangs) in der Weimarer Republik mehrfach angewandt wurde, wurde der Bundeszwang in der Anfangszeit der Bundesrepublik dennoch lebhaft diskutiert.  Gerade der Preußenschlag, bei dem eine autoritäre Reichsregierung 1932 das noch demokratisch regierte Land Preußen unter Reichsverwaltung stellte, weckt ungute Assoziationen. Allerdings wäre die Konstellation heute wohl eher umgekehrt. Der freiheitlich-rechtsstaatlich regierte Bund könnte den Bundeszwang nutzen, um ein auf autoritäre Abwege geratenes Land auf Kurs zu halten.

via lto: Schutz der Demokratie Bun­des­zwang gegen AfD-regierte Länder?

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