Das AGG verbietet schon jetzt die Diskriminierung von trans Menschen in Frauen- und Männerräumen – unabhängig vom amtlichen Geschlechtseintrag oder wie weit die Geschlechtsanpassung erfolgt ist. Ganz unabhängig vom geplanten Selbstbestimmungsgesetz ist der pauschale Ausschluss von trans Menschen aus Frauen- und Männerräumen bereits jetzt rechtswidrig. Das stellte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) auf Nachfrage von queer.de klar. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf trans Männern der Besuch von Schwulensaunen bzw. trans Frauen der Zutritt zu Frauenbädern auch dann nicht verwehrt werden, wenn der amtliche Geschlechtseintrag nicht geändert wurde oder keine geschlechtsangleichenden Operationen vorgenommen wurden. Bereits in der vergangenen Woche hatte die "Süddeutsche Zeitung" aus einem internen Aktenvermerk der ADS zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz zitiert (queer.de berichtete). Die unabhängige Behörde widersprach darin Äußerungen von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), der in Interviews behauptet hatte, Saunabesitzer*innen könnten sich bei der Zulassung einer trans Person an deren äußerer Erscheinung orientieren (queer.de berichtete), und warnte vor Diskriminierung. Der Aktenvermerk vom 18. Januar 2023 liegt nun auch queer.de vor. Im Folgenden stellen wir weitere Details aus dem Papier vor, außerdem haben wir die Antidiskriminierungsstelle um zusätzliche Auskünfte gebeten. Die geschlechtliche Identität wird im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht explizit erwähnt. "Der Schutz vor Benachteiligungen durch das AGG ist für trans Menschen durch das Merkmal Geschlecht gewährleistet", stellt ADS-Referentin Ann Kathrin Sost klar. "Auch eine Person, die sich als trans oder nichtbinär identifiziert, ohne den Personenstand geändert zu haben, unterfällt dem Schutzbereich des AGG." Dabei spiele es keine Rolle, wie weit die Geschlechtsanpassung erfolgt ist. Ein Ausschluss von trans Personen könne auch nicht mit dem "Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit" begründet werden. Der entsprechende AGG-Ausnahmeparagraf 20 dürfe "nicht bei der Beeinträchtigung rein ästhetischer Empfindungen herangezogen werden", heißt es im Aktenvermerk. "Daher kann der Ausschluss einer transFrau nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihre äußere Erscheinung nicht bestimmten physiologischen Vorstellungen von Geschlecht entspricht." Diese Aussage gelte entsprechend auch für trans Männer in Schwulensaunen, bestätigte Sost. Ein einschlägiges Badehaus, das beispielsweise nur Gästen mit einem Penis Einlass gewährt, verstoße gegen das AGG. ADS: Vorurteile rechtfertigen keine Diskriminierung Bei ihrer Rechtsauffassung beruft sich die ADS zum einen auf die vom Bundestag mit verabschiedete Begründung des AGG, die Ausnahmen vom Diskriminierungsschutz aufgrund von Vorurteilen am Beispiel von Fremdenfeindlichkeit explizit ausschließt. "Es ist nicht objektiv nachvollziehbar, dass von transFrauen eine Gefahr für Frauen in einer Frauensauna ausgehen soll", heißt es in dem Aktenvermerk. "Es handelt sich hierbei ähnlich wie bei Xenophobie um eine pauschale Angst vor 'den transFrauen', obwohl es keine tatsächliche Bedrohungslage gibt." Vielmehr seien auch trans Frauen einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden. "Bei einer Abwägung muss daher stets auch der Schutz der Intimsphäre der betroffenen trans Person berücksichtigt werden. Ihre Intimsphäre ist in Männerräumen gerade nicht ausreichend geschützt." Zum anderen verweist die Antidiskriminierungsstelle auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Dritten Option von 2017, in dem festgehalten wurde, dass jeder Mensch ein Recht auf Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität hat.
via queer: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz In Gay- und Frauensauna: Geschlechtsteile kein Ausschlussgrund

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