Wer zum mittlerweile aufgelösten Afd-“Flügel” gehörte, ist als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist deshalb rechtmäßig gewesen, entschied das VG Köln in seinem Urteil. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klage eines Parteimitglieds der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgewiesen (Urt. v. 8.09.2022, Az.20 K 3080/21). Das Mitglied der AfD hatte im März 2015 die sog. “Erfurter Resolution” unterzeichnet. Bei der “Erfurter Resolution” handelt es sich um die selbsternannte “Gründungsurkunde” des AfD-“Flügels”, deren Unterzeichner im waffenrechtlichen Sinne als desse Mitglieder anzusehen sind – so das VG Köln. Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 20.2.2020 das bisher geltende Waffenrecht verschärft. Seitdem ist auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichend. Eine individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen braucht es nicht. (…) In zwei weiteren Verfahren hatte das VG Köln bereits im August die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wegen einer “Fördermitgliedschaft” der Partei “Der III. Weg” (Urt. v. 11.08.2022, Az. 20 K 4549/21) sowie der Unterstützung der “Identitären Bewegung Deutschland” (Urt. v. 11.08.2022, Az. 20 K 2177/21) ab.
via lto: VG Köln zum Waffenrecht Keine Waffen für AfD-“Flügel”-Mitglied
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