Sie lehnen die Bundesrepublik ab und beantragen bei Behörden einen „Staatsangehörigkeitsausweis“, so auch eine Lehrerin aus Bayern. Für sie hat dies nun Folgen.
Einer bayerischen Lehrerin, der eine Nähe zum Gedankengut der sogenannten Reichsbürger nachgesagt wird, wird für die Dauer von fünf Jahren das Gehalt gekürzt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München entschieden, wie ein Sprecher mitteilte. Die Entfernung aus dem Beamtenstand, wie es die Landesanwaltschaft verlangt hatte, erfolgt hingegen nicht. (…) Der Landesanwaltschaft, die in dem Verfahren den Freistaat vertritt, reichte dies jedoch nicht – sie wollte die Frau komplett aus dem Beamtendienst entfernen. Dem folgte der VGH nicht. Allerdings wird das Gehalt nun wesentlich länger und deutlicher gekürzt – für fünf Jahre um 20 Prozent.
via saarbrücker zeitung: „Reichsbürger“-Verdacht: Lehrerin bekommt Gehalt gekürzt
siehe auch: VGH Bayern zu möglicher Nähe zur Reichsbürgerszene – Lehrerin bekommt weniger Gehalt. In ihrem Beruf arbeiten darf die bayerische Lehrerin weiterhin – allerdings bekommt sie weniger Gehalt. Das wird wegen einer möglichen Nähe zur Reichsbürgerszene für die nächsten Jahre gekürzt. Foto: yanlev/stock.adobe.com Eine bayerische Lehrerin beantragte einen Staatsangehörigkeitsausweis – ein Dokument, das Reichsbürger gerne nutzen. Deshalb bekommt sie nun fünf Jahre lang 20 Prozent weniger Gehalt. Einer bayerischen Lehrerin, der eine Nähe zum Gedankengut der sogenannten “Reichsbürger” nachgesagt wird, wird für die Dauer von fünf Jahren das Gehalt gekürzt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München am Mittwoch entschieden, wie ein Sprecher mitteilte (Urt. v. 20.07.2022, Az. 16a D20.1464). Die Entfernung aus dem Beamtenstand, wie es die Landesanwaltschaft verlangt hatte, erfolgt hingegen nicht. (…) Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Dezember 2021 in einem ähnlichen Verfahren entschieden, dass ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik leugnet, auch aus dem Dienst entfernt werden kann (Urt. v. 02.12.2021, Az. 2 A 7.21). In dem Fall hatte der Beamte in seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat das “Königreich Bayern” angegeben und sich auf Gesetze mit “Stand 1913” berufen.