Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags skizziert die möglichen Strafen für Impfverweigerer. Was Genesene erwartet, ist unklar. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat vor einiger Zeit ein Gutachten („Sachstand“) zur Impfpflicht vorgelegt. Dieses Gutachten ist eine sachliche Analyse, wie eine Impfpflicht durchgesetzt werden kann. Das Gutachten ist abstrakt, und daher unverändert gültig. Zwar verzichten die vorliegenden Entwürfe des Bundestags zur Impfpflicht auf unmittelbaren Zwang. Doch das Gutachten sagt klar, dass es eigentlich gar keines Gesetzes bedürfe, um die Impfpflicht durchzusetzen – auch eine Verordnung genüge. Außerdem bleiben bei der Durchsetzung viele offene Fragen, die die Behörden in jedem Fall werden lösen müssen. Laut dem Gutachten sind Impfverweigerer nämlich Straftäter, die im Fall einer Impfpflicht mit Zwangsmaßnahmen belegt werden dürfen. Grundlage sei der § 74 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches „einen Straftatbestand beinhaltet“. Im IfSG heißt es dazu: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.“
Das Gutachten erläutert: „Handlung meint jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare, sozial erhebliche Verhalten, sodass auch Unterlassungen vom Handlungsbegriff umfasst sein können. Mithin kann, abhängig von der genauen Ausgestaltung der Impfpflicht, auch die bewusste Zuwiderhandlung der Impfpflicht unter diese Voraussetzungen fallen.“ Die im Gesetz gemeinte Krankheit ist Covid-19. Die Krankheitserreger sind die Sars-CoV-2- und die Sars-CoV-Viren. Diese müssten „nach dem vorsätzlichen Unterlassen der Impfung durch die Person verbreitet werden“. Das Gutachten erläutert: „Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 74 Absatz 1 IfSG ist – da gemäß § 15 StGB6 nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht – dabei zudem, dass die Person hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 74 IfSG vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz bedeutet, dass der Täter hinsichtlich des jeweiligen Tatbestandsmerkmals mit Wissen und Wollen handelt.“ Ausnahmen gäbe es nur, wenn im Gesetz aufgeführte „Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe“ vorliegen.
via berliner zeitung: Impfverweigerer sind Straftäter: Gesetz könnte mit hartem Zwang vorgehen