Gegener der Corona-Politik der Bundesregierung dürfen keine zweiwöchige Mahnwache abhalten. Das Bundeverfassungsgericht hat das Verbot des Polizeipräsidenten bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot eines Protestcamps von Gegnerinnen und Gegnern der Corona-Politik der Bundesregierung bestätigt. Das teilte das Gericht mit. In Berlin war eine Dauermahnwache vom 30. August bis zum 14. September geplant. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte zuvor das Verbot des Polizeipräsidenten für die Mahnwache bestätigt. Der 1. Senat des OVG hatte bemängelt, es fehle an prüffähigen Angaben des Anmelders dazu, ob und in welchem Umfang Versammlungsort und Infrastruktur für das vorgesehene Versammlungsthema wesensnotwendig seien. Es handele sich überdies um eine weitgehend inhaltsleere Anmeldung.
via zeit: Verbot von Corona-Protestcamp durch Verfassungsgericht bestätigt
siehe auch: Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt. Pressemitteilung Nr. 82/2020 vom 30. August 2020. Beschluss vom 30. August 2020, 1 BvQ 94/20. Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind. Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Der Antrag ist überdies auch unbegründet. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.